Wahlzettel mit Stift

Wahlen


Wahlbenachrichtigung und Briefwahl

Die Wahlbenachrichtigung unterrichtet die Wahlberechtigten u.a. darüber, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, wo sie wählen können und ob ihr Wahllokal barrierefrei ist. Die Gemeinden verschicken die Wahlbenachrichtigungen, die spätestens am 21. Tag vor der Wahl dem Wahlberechtigten zugestellt sein müssen.  Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Antrag auf Briefwahl bzw. Erteilung eines Wahlscheins abgedruckt. Sofern der Wahlscheinantrag mit der Post an das Wahlamt gesendet wird, muss er ausreichend frankiert werden.

Die Wahlbenachrichtigung sollte zur Stimmabgabe mitgebracht werden, damit der Wahlvorstand den Wahlberechtigten schneller im Wählerverzeichnis finden kann.

Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren haben, können Sie trotzdem an der Wahl teilnehmen. Vergessen Sie dann aber auf keinen Fall, Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitzubringen.


  • Sie müssen im Wählerverzeichnis der Stadt Nidderau eingetragen sein. Darüber sind Sie mit der Zusendung einer Wahlbenachrichtigung informiert worden. 
  • Sie haben keine Wahlbenachrichtigung erhalten? Bitte kontaktieren Sie das Wahlbüro der Stadt Nidderau unter: wahlen@nidderau.de
  • Über diesen Link können Sie Briefwahl beantragen
  • Datenschutzerklärung für einen Online-Wahlscheinantrag (OLIWA)

    Datenschutzerklärung

    Datenschutzhinweise im Zusammenhang mit Ihrer papierlosen Beantragung eines Wahl-/Abstimmungsscheins.

    VERANTWORTLICHER

    Verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist:

    Stadt Nidderau

    Der Magistrat

    Am Steinweg 1

    61130 Nidderau

    Webseite: www.nidderau.de

    E-Mail: info@nidderau.de

    Weitere Kontaktdaten finden Sie in unserem Impressum.

    Datenschutzbeauftragter

    Rechtsanwalt Konrad Dörner

    Magistrat der Stadt Nidderau

    Am Steinweg 1

    61130 Nidderau

    E-Mail: datenschutz@nidderau.de

    Antrag eines Wahl-/Abstimmungsscheines

    Soweit Sie einen Wahl-/Abstimmungsschein beantragen wollen, müssen Sie personenbezogene Daten angeben, damit Ihr Antrag entsprechend bearbeitet werden kann. Bei diesen personenbezogenen Daten handelt es sich um Informationen, die von uns benötigt werden, um Ihnen den Dienst zu ermöglichen. Bestimmte gekennzeichnete Angaben sind verpflichtend anzugeben, um den von Ihnen angestrebten Antrag bearbeiten zu können. Weitere Informationen können von Ihnen freiwillig bereitgestellt werden.

    Zweck der Verarbeitung: Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihren Antrag auf einen Wahl-/Abstimmungsschein zu bearbeiten.

    Rechtsgrundlage der Verarbeitung: Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 e), Abs. 3 Satz 1 b) DSGVO, § 3 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), § 26 Europawahlordnung (EuWO) / § 27 Bundeswahlordnung (BWO) / § 13 Landeswahlordnung (LWO) / § 17 Kommunalwahlordnung (KWO).

    Dauer der Speicherung: Die Daten werden gem. § 83 EuWO / § 90 BWO / § 76 LWO / § 112 KWO gespeichert.

    Ihre Rechte

    Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, stehen Ihnen als betroffene Person folgende Rechte, im Sinne der DSGVO, gegenüber dem Verantwortlichen zu:

    Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO

    Sie haben nach Art. 15 DSGVO das Recht, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu überprüfen und Auskunft darüber zu verlangen, insbesondere welche personenbezogenen Daten zu welchem Zweck und welche Kategorien verarbeitet werden. Ferner besteht für Sie das Recht auf Information über die Empfänger und die Speicherdauer und ggf. über die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer oder an eine internationale Organisation. Zusätzlich können Sie, insbesondere Auskunft über das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft Ihrer personenbezogenen Daten, sofern diese nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, verlangen.

     

    Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO

    Sie haben nach Art. 16 DSGVO das Recht, die Berichtigung Ihrer gespeicherten unrichtigen personenbezogenen Daten sowie unter der Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen.

    Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) nach Art. 17 DSGVO

    Ferner haben Sie nach Art. 17 DSGVO das Recht, die Löschung der bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

    • Die Notwendigkeit der Verarbeitung zur Erreichung des Zwecks besteht nicht mehr.
    • Sie haben Ihre Einwilligung widerrufen und es besteht auch keine sonstige Rechtsgrundlage.
    • Sie haben nach Art. 21 Abs. 1 oder 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt; im Falle des Art. 21 Abs. 1 gilt dies nur, soweit keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen.
    • Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
    • Die Löschung personenbezogener Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
    • Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben.

    Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO

    Nach Art. 18 DSGVO haben Sie das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, sofern eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

    • Die Richtigkeit personenbezogener Daten wird von Ihnen bestritten.
    • Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unrechtmäßig; Sie verlangen anstatt der Löschung die Einschränkung der Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten.
    • Der Verantwortliche benötigt nicht länger die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung; Sie benötigen diese jedoch als betroffene Person zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
    • Sie als betroffene Person haben Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt.

    Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO

    Sie haben nach Art. 20 DSGVO das Recht, Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen.

    Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung nach Art. 21 DSGVO

    Sie haben nach Art. 21 DSGVO das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f. DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

    Widerruf der Einwilligung für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten

    Falls Sie uns eine Einwilligung nach Art. 7 DSGVO zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erteilt haben, können Sie diese mit Wirkung für die Zukunft jederzeit nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO widerrufen. Ein solcher Widerruf beeinflusst die Zulässigkeit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, nachdem Sie den Widerruf uns gegenüber ausgesprochen haben. Durch den Widerruf Ihrer Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

    Sie können Ihren Widerruf an die Stadt Nidderau per E-Mail oder postalisch unter Nutzung der oben angegebenen Adresse richten.

    Beschwerderecht nach Art. 77 DSGVO

    Wenn Sie der Auffassung sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns gegen das geltende Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche in einer anderen Weise verletzt worden sind, besteht für Sie als betroffene Person die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO zu beschweren.

    Grundsätzlich können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat wenden, in dem Sie als betroffene Person Ihren üblichen Aufenthaltsort oder Ihren Arbeitsplatz haben oder an die Aufsichtsbehörde unseres Geschäftssitzes oder des Ortes des mutmaßlichen Verstoßes.

    Die in Hessen zuständige Aufsichtsbehörde erreichen Sie unter folgender Adresse:

    Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

    Post-Adresse:

    Postfach 31 63

    65021 Wiesbaden

     

    Gustav-Stresemann-Ring 1

    65189 Wiesbaden

    Tel. 0611/1408-0

    E-Mail-Adresse: poststelle@datenschutz.hessen.de

     

    Weitere Informationen zum Datenschutz

    Ihr Vertrauen ist uns wichtig.

    Wenn Sie daher weitere Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten haben, wenden Sie sich bitte an uns.

    Wir behalten uns das Recht vor, diese Datenschutzerklärung jederzeit unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen zu ändern.

    Stand: [Mai/2019]

     


Kontakt

Wahlleiter

Philipp Meißner

+49 6187 299-198

Stellvertretende Wahlleiterin

Beate Weisbecker

+49 6187 299-138


Informationen zu Wahlen

Hier erhalten Sie Informationen zu vergangenen Wahlen und deren Ergebnisse aus Nidderau, sowie allgemeine Informationen zu Bundestags-, Europa-, Kommunal-, Bürgermeister-, Landrats- und Landtagswahlen.

  • Vergangene Wahlergebnisse aus Nidderau

    Über folgenden Link finden Sie vergangene Wahltermine und die Ergebnisse aus Nidderau: Wahltermine Stadt Nidderau

  • Informationen zu Bundestagswahlen

    Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Er besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden.

    Berechtigt zur Wahl sind Personen ab 18 Jahren.

  • Informationen zu Europawahlen

    Die Europawahl ist eine seit 1979 in der Europäischen Union alle fünf Jahre stattfindende unmittelbare, freie und geheime Wahl, bei der die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt werden.

    Berechtigt zur Wahl sind Personen ab 16 Jahren.

  • Informationen zu Kommunalwahlen

    Unter Kommunalwahlen versteht man die auf kommunaler Ebene stattfindenden Wahlen und Abstimmungen, die von den 422 hessischen Städten und Gemeinden und den 21 Landkreisen in eigener Verantwortung durchgeführt werden.

    Gemeinde-, Ortsbeirats- und Kreiswahl werden als allgemeine Kommunalwahlen bezeichnet. Sie werden im ganzen Land am selben Tag zusammen durchgeführt.

    Gewählt werden bei den allgemeinen Kommunalwahlen - abhängig von der Zahl der Einwohner im Wahlgebiet - bei der Gemeindewahl 15 bis 105 Gemeindevertreter, bei der Ortsbeiratswahl drei bis 19 Ortsbeiratsmitglieder und 51 bis 93 Kreistagsabgeordnete bei der Kreiswahl.

    Ansprechpartner für Fragen zur Organisation und Durchführung der jeweiligen Wahl ist die zuständige Stadt-, Gemeinde- oder Kreiswahlleitung.

    Berechtigt zur Wahl sind Personen ab 18 Jahren.

  • Informationen zu Bürgermeisterwahlen

    Die gesetzliche Amtszeit des Bürgermeisters beträgt nach § 39 Abs. 3 Hessische Gemeindeordnung (HGO) 6 Jahre. Der nächste Wahltermin wird durch die Stadtverordnetenversammlung bestimmt (§ 42 Kommunalwahlgesetz (KWG)). 

    Berechtigt zur Wahl sind Personen ab 18 Jahren.

  • Informationen zu Landratswahlen

    Die Wahl des Landrats ist eine Direktwahl. D. h., dass die Wählerinnen und Wähler den Landrat unmittelbar bestimmen können. Die gesetzliche Amtszeit des Landrats beträgt 6 Jahre. Der Wahltermin wird durch den Kreistag festgelegt und ist in der Regel auf 3 bis 6 Monate vor Ende der Amtszeit terminiert.

    Berechtigt zur Wahl sind Personen ab 18 Jahren.

  • Informationen zu Landtagswahlen

    Die Wahlen des Hessisches Landtages finden gemäß Artikel 79 der Hessischen Verfassung (HV) grundsätzlich alle 5 Jahre statt. Bei der Landtagswahl wählt die hessische Bevölkerung ihre Vertreterinnen oder Vertreter in das Landesparlament. Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen: die Erststimme und die Zweitstimme.

    Berechtigt zur Wahl sind Personen ab 18 Jahren.

  • Wahlen in Hessen

    Über nachfolgenden Link gelangen Sie zu weiteren Informationen über Wahlen und Abstimmungen in Hessen: Wahlen in Hessen


Wahlhelfer werden

Stimmzettel ausgeben, den Urnengang beobachten, Wahlzettel auszählen: Am Wahltag übernehmen das ehrenamtlich Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer. Wahlhelferin oder Wahlhelfer kann jede oder jeder Wahlberechtigte werden. Für ihren Einsatz erhalten die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer ein sogenanntes Erfrischungsgeld. 

Nähere Informationen hierzu erteilt Ihnen das Team des Wahlleiters der Stadt Nidderau unter: 

Sie möchten sich als Wahlhelfer melden? Dann registrieren Sie sich bitte unter folgendem Link: Wahlhelfer werden