Informationen zum Parken im Stadtgebiet


Innerhalb der Stadt Nidderau kommt es immer wieder zu Fragen und auch Problemen im Zusammenhang mit parkenden Fahrzeugen. Deshalb wird nochmals darüber informiert, in welchen Bereichen das Parken aufgrund des § 12, Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) auch ohne besondere Beschilderung verboten ist.

 

Grundsätzlich gilt: Das Parken auf der Straße ist zulässig, solange es nicht untersagt ist. Untersagt ist es entweder durch entsprechende Beschilderung (z.B. im Falle eingeschränkten bzw. absoluten Halteverbots, im Bereich von Haltestellen, Andreaskreuzen oder scharfen Kurven) oder in folgenden Fällen auch ohne besondere Beschilderung:

 

1. Vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, (Achtung: Nicht pauschal gegenüber von Einmündungen!)

2. Wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

3. Vor Grundstücksein- und –ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

4. Über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 (Parken auf Gehwegen) oder eine Markierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

5. Vor Bordsteinabsenkungen.

 

Das Parken auf dem Gehweg ist nur bei entsprechender Beschilderung oder Markierung erlaubt. Ist beides nicht vorhanden, so darf auch nicht auf dem Gehweg geparkt werden!

 

Weiterhin kommt es vermehrt vor, dass Müllfahrzeuge trotz mehrmaliger Anfahrtsversuche verschiedene Straßen, insbesondere in den alten Ortskernen, nicht befahren können. In diesem Zusammenhang machen wir darauf aufmerksam, dass das Halten und Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig sind. Eine derartige Situation liegt dann vor, wenn nach Abstellen eines Fahrzeuges eine Restfahrbahnbreite von weniger als 3,10 Metern verbleibt. Ein eventuell vorhandener gegenüberliegender Bürgersteig zählt nicht zur Restfahrbahnbreite.

 

Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nidderau werden gebeten, die Fahrzeuge so abzustellen, dass den Regelungen der StVO genüge getan wird und somit keine Verkehrsbehinderungen entstehen. Zudem ist das reibungslose Befahren der Straßen durch Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge zu gewährleisten.

 

 

Magistrat der Stadt Nidderau

24.10.2022

 

Andreas Bär

Bürgermeister