bekanntmachung der stadt nidderau

Feldwegesatzung der Stadt Nidderau


Feldwegesatzung

der Stadt Nidderau

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. IS. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau in ihrer Sitzung am 27.06.2024 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das im Eigentum oder in der Verwaltung der Stadt Nidderau stehende Wegenetz aller Gemarkungen, mit Ausnahme der dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Das Wegenetz umfasst rund 90 Kilometer befestigte und 160 Kilometer unbefestigte Wege. Die Waldwege im Nidderauer Stadtwald sind nicht Bestandteil des Feldwegenetzes.

 

§ 2 Bestandteil der Wege

 

Zu den Wegen gehören:

  1. Der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegebau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Wegebankette
  2. Der Luftraum über dem Wegekörper
  1. Der Bewuchs
  1. Die Beschilderung
  2. Die Grenzsteine

§ 3 Bereitstellung

 

Die Stadt Nidderau gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung auf eigene Gefahr.

 

§ 4 Zweckbestimmung

 

  1. Die Wege dienen ausschließlich der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen und gärtnerisch genutzten Grundstücke in den Gemarkungen der Stadt Nidderau sowie dem Zugang zu den im Außenbereich gelegenen Betrieben und Wohnhäusern. Im Übrigen ist eine Benutzung als Rad- und Fußweg zulässig, soweit sich aus den sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben. Die Feldwege der Nidderauer Gemarkungen wurden in den 70er Jahren für Achslasten von 5 to. ausgebaut.

 

  1. Das Benutzen der Wege mit LKW ist nur für eine land- und forstwirtschaftliche sowie gärtnerische Nutzung zulässig. Zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung von Grundstücken in den Gemarkungen Nidderau sind selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge zugelassen.

 

  1. Die Benutzung der Wege zu anderen als in Absatz 1 oder 4 genannten Zwecken (insbesondere durch LKW) ist nur nach Genehmigung durch den Magistrat zulässig. Die Genehmigung bedarf der Schriftform. Die Genehmigung kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erfolgen und von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

 

  1. Das Wegenetz darf durch die Jagd- und Fischereiausübungsberechtigten in Ausübung ihres Jagd- und Fischereirechtes benutzt werden.

 

  1. Feldwege dienen zudem als lineare Vernetzungselemente im Biotopverbundsystem der Stadt Nidderau und haben große Bedeutung zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Feldflur, insbesondere für Insekten, seltene Wiesenpflanzen, Feldvögel und Niederwild.

 

  1. Grundsätzlich sind Feldwege, gleich ob befestigt oder unbefestigt, in ihrem Bestand zu erhalten. Als befestigt gilt ein Weg, wenn er mit einer Decke aus Beton, Asphalt oder Mineralgemisch versehen ist. Sofern Feldwege ohne Genehmigung des Eigentümers umgenutzt worden sind, sind diese auf Grund der Bestimmungen dieser Satzung durch den Verursacher wieder herzustellen. Auch Feldwege, die aktuell nicht mehr als Zuwegungen zu Grundstücken gebraucht werden, dürfen nicht ohne Weiteres verpachtet oder verkauft werden, sondern müssen im Sinne des Naturschutzes zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität) als Wiesenwege erhalten bleiben oder wieder hergestellt werden. Sofern Landwirte durch Zusammenlegung von Schlägen ihre Bewirtschaftungseinheiten optimieren wollen und davon gemeindeeigene Wege betroffen sind, kann durch Genehmigung des Magistrates der Stadt Nidderau in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde, der Jagdgenossenschaft und den Jagdpächtern bis auf Weiteres mit den Bewirtschaftern vereinbart werden, dass sie Flächen in mindestens gleicher Größe an geeigneten Stellen als Ausgleich für Zwecke des Naturschutzes zur Verfügung stellen. Darüber müssen schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.

 

  1. Das Aufstellen oder Anbringen von Wegemarkierungen, Hinweisschildern, Werbetafeln oder anderen Gegenständen an den Wegen ist nur mit Erlaubnis der Stadt Nidderau, ggf. nach Vorlage einer naturschutzrechtlichen Genehmigung, zulässig. Die Stadt kann die Erlaubnis im Einzelfall von einer Gebühr abhängig machen. Das Entgelt bemisst sich nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Nidderau.

 

§ 5 Vorübergehende Nutzungsbeschränkungen

 

  1. Zur Vermeidung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Niederschlägen, bei Hochwasser, Tauwetter und Frost, sowie bei Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Wege, kann der Magistrat die Benutzung der Wege vorübergehend oder teilweise beschränken.

 

  1. Dauer und Ausmaß der Sperrung sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Die Nutzungsbeschränkung ist durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Anfangspunkten der Wege deutlich kenntlich zu machen.

 

 

 

 

 

§ 6 Unzulässige Handlungen

 

Es ist nicht zulässig:

 

  1. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, wenn dadurch die benutzten Wege beschädigt werden. Im Einzelfall kann auf Antrag eine Ausnahme durch den Magistrat genehmigt werden. Die Wiederherstellung des Weges erfolgt auf Kosten des Verursachers.

 

  1. die Wege zu benutzen (z.B. durch Fahren oder Reiten), wenn dies zu Beschädigungen führt oder führen kann, insbesondere aufgrund eines wettermäßig bedingten Zustandes wie z.B. Tauwetter, Frostaufbrüche, Starkregen.

 

  1. auf den Wegen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h zu fahren.

 

  1. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren oder Materialien zu lagern, dass die Wege beschädigt werden.

 

  1. die Wege einschließlich ihrer Befestigung, Wegebankette, Seitengräben, Querrinnen oder sonstigem Zubehör (entsprechend § 2) zu beschädigen, die Wegebankette abzugraben oder eine Bodenbearbeitung durchzuführen. Darüber hinaus ist das Wenden auf befestigten Wegen zur Ackerbewirtschaftung nicht erlaubt.

 

  1. Das Verlegen von Leitungen in den Wegeparzellen ohne Genehmigung des Magistrats der Stadt Nidderau

 

  1. Fahrzeuge und Geräte auf Wegen von Erde und Pflanzen zu säubern und diese auf den Wegen liegen zu lassen.

 

  1. Fahrzeuge, Maschinen und Geräte auf den Wegen so abzustellen, dass andere Benutzer gefährdet oder behindert werden.

 

  1. Feldmieten (z.B. Stroh, Heu, Stallmist, Silage, Rüben, Kompost, Düngekalk, usw.) unter einem Abstand von mindestens 2 m von der Grenze der Feldwege anzulegen

 

  1. Dünger, Erde oder sonstiges Material so zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder unzumutbar behindert werden.

 

  1. auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper und seine Bestandteile einschließlich des Bewuchses beschädigt oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden.

 

  1. die Entwässerung zu beeinträchtigen, insbesondere z.B. durch:
  • Anschütten von Dämmen,
  • Ablagerung von Pflanzenresten, Erde, etc.
  • Verfüllen von Gräben,
  • Bodenbearbeitung der Wegebankette

 

  1. auf den befestigten Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schleifen.

 

  1. Bauschutt oder anderen Abfallstoffen auf oder an den Wegen abzuladen oder aufzuschütten.

 

  1. die Wege ohne vorherige Genehmigung durch die Stadt Nidderau zu beweiden, umzubrechen und zu bewirtschaften.

 

  1. das Mähen von Wegesrändern und von Wiesenwegen vor Ende Juni.

 

  1. Ausnahmen gelten für ausgewiesene Wander- und Radwege sowie Bereiche, die im Rahmen der Verkehrssicherheit freizuhalten sind, insbesondere Zufahrten in den öffentlichen Straßenverkehr. Diese dürfen ausnahmsweise früher im Auftrag der Stadt Nidderau gemäht werden.

 

 

 

§ 7 Reiten

  1. In der offenen Landschaft ist das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf öffentlichen Wegen gestattet. Das Reiten ist grundsätzlich verboten für gekennzeichnete Wanderwege, Wanderpfade, Sport- und Lehrpfade, Feucht- und Trockenbiotope, Brachflächen, Stoppelfelder und Wiesen. Das Reiten auf öffentlichen Wegen hat in Schritttempo zu erfolgen. Dem Wirtschaftsverkehr ist Vorrang zu gewähren.

 

§ 8 Pflichten der Benutzer

 

  1. Entstehen durch die Benutzung der Wege Schäden, sind diese unverzüglich der Stadt Nidderau zu melden.

 

  1. Wer einen Weg beschädigt, hat der Stadt Nidderau die vollständigen mit Wiederherstellung verbundenen Kosten zu erstatten. Wenn Grenzsteine vorhanden waren, gehört dazu auch die erneute Vermessung.

 

  1. Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls kann die Stadt Nidderau des die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen lassen. Dies gilt auch für den Kot von Pferden.

 

  1. Dem Wirtschaftsverkehr ist Vorrang einzuräumen.

 

§ 9 Pflichten der Angrenzer

 

  1. Eigentümer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Stauden die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt werden. Bodenmaterial, Pflanzen und Pflanzenteile, die vom angrenzenden Grundstück auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern dieses Grundstückes umgehend zu beseitigen.

 

  1. Das Bearbeiten oder Umpflügen der Wegebankette ist verboten, die gesamte Wegeparzelle ist bei der Ausbringung von Dünger oder Pflanzenschutzmitteln auszusparen. Das zur Bewirtschaftung von Kulturen erforderliche Wenden von Maschinen und Geräten darf nicht auf den befestigten Wegen erfolgen.

 

  1. Das Abgrenzen der Grundstücke zu den Wegen mit einer festen Einzäunung ist nur unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 50 cm Breite zum Rand des Wegegrundstückes gestattet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Hessischen

 

 Nachbarschaftsrechts beziehungsweise von anderen rechtlichen Vorschriften in der jeweiligen aktuellen Fassung.

 

  1. Wasserläufe und Entwässerungsgräben dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Nidderau und der unteren Wasserbehörde zur Herstellung von Überfahrten überdeckt bzw. verrohrt werden. Das gilt auch für vorübergehende Überdeckungen. Die in einem solchen Zustand hergestellten Grabendurchlässe sind vom Antragsteller zu pflegen und funktionstüchtig zu halten sowie nach Wegfall des Bedarfs auf eigene Kosten vollständig zurückzubauen.

 

  1. Das Mähen oder Mulchen der Bankette von befestigten Wegen, die nicht im Radwegekonzept der Stadt Nidderau ausgewiesen sind, erfolgt einmalig, frühestens ab Mitte Juni in einer Höhe von mindestens 10 cm. Es ist kleinflächig versetzt in zeitlichen Intervallen zu arbeiten.

 

  1. Das Mähen oder Mulchen der Bankette von befestigten Wegen gemäß §4 Abs 6, die im Radwegekonzept der Stadt Nidderau als Radwegeverbindung ausgewiesen sind, können je nach Nutzung früher erfolgen, frühestens aber ab dem 01.05.  in einer Höhe von mindestens10 cm.

 

  1. Das Mähen und Mulchen von ausgewiesenen Wanderwegen können je nach Nutzung früher erfolgen, frühestens aber ab dem 01.05.

 

 

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich, fahrlässig oder unzulässige Handlungen gemäß § 6 und § 9 vornimmt:

 

  1. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis 1.000,- € geahndet werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I, S. 602) in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.

 

  1. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Nidderau (§ 5 Abs. 2 HGO, § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

 

  1. Die Verhängung eines Bußgeldes erfolgt unabhängig von Forderungen nach Schadenersatz

 

§11 Weitere Vorschriften und Verbote

 

Weitere sich aus den anderen Vorschriften ergebene Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt.

 

 

§ 12 Zwangsmittel

 

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 12.12.2008 (GvBl. I 2009 S. 2) in der derzeit gültigen Fassung.

 

§ 13 Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen

 

Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege und Anlagen im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden.

 

§ 14 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Feldwegeordnung vom 11.03.2019 in der Fassung vom 11.03.2019 außer Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk

(nach § 5 Abs. 3 S. 1 HGO)

 

Hiermit wird bestätigt, dass der Inhalt der unterzeichneten Satzung mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind.

 

 

 

 

 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

 

 

Nidderau, den 12.07.2024

 

 

Der Magistrat der Stadt Nidderau

 

gez.

Andreas Bär

Bürgermeister