Bekanntmachung der stadt nidderau

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten für Kinder in der Stadt Nidderau


Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten der Stadt Nidderau

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2024 (GVBl. Nr.31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S.90, 93 und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S.2022, neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes v. 08.05.2024 BGBl I Nr.152 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau in Ihrer Sitzung am 27.06.2024 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Träger und Rechtsform

(1) Die Stadt Nidderau unterhält die kommunalen Kindertagesstätten als öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Kindertagesstätten sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

(2) In den Kindertagesstätten der Stadt Nidderau werden gemäß § 25 HKJGB Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt (d.h. bis zur tatsächlichen Einschulung mit Beginn des Schulbesuchs oder der Schließungszeit in den Sommerferien) betreut.

 

§ 2

Aufgaben

(1) Die Kindertagesstätten sollen die Erziehung in der Familie ergänzen und unterstützen und die Gesamtentwicklung des Kindes durch kontinuierliche, allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit soll ermöglicht werden. Durch differenzierte Erziehungs- und Bildungsarbeit sollen die geistige, seelische, emotionale und körperliche Entwicklung von Kindern angeregt, die Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen gegeben werden. Die Kinder sollen sich zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen entwickeln. Die Förderung soll sich dabei am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte und die Erziehungsberechtigten sowie die anderen an der Bildung und Erziehung eines Kindes beteiligten Institutionen im Rahmen einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft partnerschaftlich zusammenarbeiten. Diese Bildungs- und Erziehungspartnerschaft, die gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und die Mitwirkung der einzelnen Beteiligten voraussetzt, ist ein wesentlicher Bestandteil der Bildung, Erziehung und Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder.

(3) Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem jeweiligen pädagogischen Konzept der Kindertagesstätten, der Betriebsgenehmigung und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 3

Kreis der Berechtigten

(1) Die Kindertagesstätten stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt Nidderau ihre Hauptwohnung i.S. des Melderechts haben und mit dem/der/den Erziehungsberechtigten im Ortsgebiet wohnen, vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt offen.

(2) Ein Rechtsanspruch gegen die Stadt Nidderau auf Aufnahme eines Kindes insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertagesstätte besteht nicht.

§ 4

Aufnahmeantrag & Aufnahme

(1)  Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher oder digitaler Anmeldung bei der Stadtverwaltung. Die Anmeldung ist von allen Erziehungsberechtigten schriftlich vor Ort persönlich in der Kita durch Unterschrift zu bestätigen (entsprechend dem Sorgerecht §§ 1626 ff BGB §§ 1631,1687 BGB). Die Anmeldung eines Kindes ist frühestens ein Jahr vor Beginn des gewünschten Aufnahmedatums möglich.

(2) Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen oder digitalen Bescheid der Stadtverwaltung entschieden.

(3) Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich oder digital bestätigen, dass sie die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Kenntnis genommen haben, § 6 bleibt unberührt.

Ferner ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG vor der Aufnahme in die Kindertagesstätte der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen. Ebenso ist der Nachweis des altersgemäßen Impfschutzes gemäß den Empfehlungen der ständigen Impfkommission oder der schriftliche Nachweis einer entsprechenden ärztlichen Beratung (§34 Abs. 10a IfSG) zu erbringen.

§ 5

Aufnahmekriterien

(1) Die Aufnahme erfolgt auf digitalen Antrag nach dem Geburtsdatum des Kindes. Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Es erfolgt die Aufnahme in die Warteliste, die gemäß den Satzungsregelungen zunächst bei der Vergabe frei gewordener Betreuungsplätze berücksichtigt wird.

(3) Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder, die nachweislich aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder bedürfen.

Danach werden bevorzugt über einen Dringlichkeitsantrag Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis und Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder Hochschule nachgewiesen wird. Hierbei sind Alleinerziehende besonders zu berücksichtigen.

(4) Geschwister von Kindern, die bereits in der Kindertagesstätte aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus besonderen sozialen oder pädagogischen Gründen aufzunehmenden Kindern (nach Abs. 3) beansprucht werden.

(5) Ortsfremde Kinder können nur aufgenommen werden, wenn und solange freie Betreuungsplätze längerfristig zur Verfügung stehen. Ansonsten sind zunächst nach § 3 vorrangig ortsansässige Kinder aufzunehmen. Als ortsfremd gelten auch Kinder, die mit ihren Familien nicht mehr im Ortsgebiet wohnen (Umzug). Die Aufnahme von ortsfremden Kindern gilt nur für das jeweils laufende Kindergartenjahr und endet mit dessen Ablauf. Letzteres gilt auch für Kinder, die nicht mehr im Ortsgebiet wohnen. Das Anrecht auf den bisherigen Betreuungsplatz erlischt spätestens am Ende des Kindergartenjahres.

(6) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Kindertagesstätten erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

§ 6

Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme und den Besuch

(1) Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einen individuellen Betreuungsbedarf haben, können nur aufgenommen werden, wenn dem Bedarf entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

(2) Kinder, die an nicht nur vorübergehenden ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen.

(3) Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben.

(4) Die Impfbescheinigung (§2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) ist vor der Aufnahme in die Kindertagesstätte vorzulegen.

(5) Kinder mit ansteckenden Erkrankungen und Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Kindertagesstätten nicht besuchen.

§ 7

Betreuungszeiten

(1) Die Kindertagesstätten sind in der Regel werktags von Montag bis Freitag, mit Ausnahmen der gesetzlichen Feiertage, der Ferien der Einrichtung und der im Einzelfall zusätzlichen Schließzeiten geöffnet. Die Öffnungszeiten und Schließzeiten der Kindertagesstätten können der Homepage der Stadt Nidderau entnommen werden. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben dem Träger vorbehalten.

(2) Eine Spätbetreuung wird grundsätzlich erst ab dem Vorliegen von mindestens sieben verbindlichen Anmeldungen angeboten, sofern die personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür aufgebracht werden können.

(3) Die Kostenbeiträge sind während der Schließzeiten (Ferien, Fortbildungsveranstaltungen, Feiertage usw.) weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen wegen Personalausfällen, Streiks, Schließung aufgrund von Betriebsstörungen und anderen unvorhersehbaren Ereignissen keinen Rückerstattungsanspruch. Eine Information über die Schließtage der Kindertagesstätten der Stadt Nidderau ist auf der Website der Stadt Nidderau einsehbar.

(4) Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

§ 8

Notbetreuung während der festgelegten Schließzeiten für Kinder ab dem dritten Lebensjahr

Für Kinder, deren Erziehungsberechtigte in dem bekanntgegebenen Schließzeitraum nachweislich (in schriftlicher Form z.B. durch Arbeitgeberbestätigung) keinen Urlaub nehmen und für ihre Kinder keine Betreuung oder Beaufsichtigung organisieren können, kann, wenn eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, eine Notbetreuung angeboten werden. Eine Notbetreuung wird erst ab einer Zahl von sieben Kindern angeboten.

Auf die Notbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Für die Notbetreuung ist ein gesonderter Kostenbeitrag zu entrichten, der sich nach der Betreuungszeit richtet.

§ 9

Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn des gebuchten Betreuungszeitraumes dem Personal der Kindertagesstätte und holen sie spätestens zum Ende des gebuchten Betreuungszeitraumes beim Personal in der Einrichtung ab.

(2) Die Kinder sind pünktlich zum Ablauf des gebuchten Zeitraums abzuholen.

(3) Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Kindertagesstätte und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigte Personen.

(4) Für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis der Personensorgeberechtigten allein die Einrichtung verlassen dürfen, endet die Aufsichtspflicht des Personals bei Verlassen des Geländes.

(5) Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte schriftlich, ob und wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden.

(6) Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 IfSG) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 4 Abs. 3 bzw. den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes wie § 34 IfSG.

(7) Wird von Mitarbeiter/innen der Kindertagesstätten eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

(8) Die Erziehungsberechtigten haben ihr Kind pünktlich zum Ablauf der gebuchten Betreuungszeit abzuholen. Bei Ablauf der gebuchten Betreuungszeit ist das Gelände der Einrichtung gemeinsam mit dem Kind zu verlassen.

§ 10

Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat wird Näheres durch die Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung, Elternbeirat und Stadtelternbeirat für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Nidderau bestimmt.

§ 11

Kostenbeiträge

Für die Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder wird von den Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.

§ 12

Abmeldung und Ausschluss

(1) Abmeldungen sind spätestens vier Wochen zum Ende eines Monats schriftlich oder digital vorzunehmen. Gehen sie später ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.

(2) Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für den weiteren Monat zu zahlen.

(3) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung von sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z. B. durch unberechenbares Verhalten kann das Kind von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

(4) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch des Kindergartens fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung durch Bescheid gegenüber dem Kind vertreten durch die/den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung.

(5) Werden die Kostenbeiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt nach entsprechender Mahnung und Verweis auf die Kostenübernahmemöglichkeit nach § 90 SGB VIII das Anrecht den bisher eingenommenen Platz, soweit die Betreuung nicht unter die Freistellung von der Kostenbeitragspflicht fällt, mit der Bekanntgabe durch Bescheid an das Kind vertreten durch die/den Erziehungsberechtigte/n. Vor dem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

(6) Bei Schließung einer Kindertagesstätte oder Teilbereichen einer Einrichtung sowie bei Organisationsänderungen kann die Stadt unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten das Betreuungsverhältnis beenden.

§ 13

Datenschutz

(1) Sämtliche notwendigen personenbezogenen Daten von den Betroffenen (Personensorgeberechtigte, Kinder etc.) für die Anmeldung, die Aufnahme und den Aufenthalt eines Kindes in einer Kindertagesstätte der Stadt Nidderau werden in der „Datenschutzerklärung KiTa“ der Stadt Nidderau in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt, die Bestandteil dieser Nutzungssatzung ist und den Personensorgeberechtigten bereits bei der Anmeldung übergeben wird.

 

(2) Die Stadt Nidderau kommt ihrem gesetzlichen Auftrag nach, für jedes in einer Kindertagesstätte der Stadt Nidderau aufgenommenes Kind im Rahmen des gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsplans vom Fachpersonal der jeweiligen Kindertagesstätte ein sog. Entwicklungsportfolio anzufertigen.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Die bisherige Satzung vom 01.08.2018 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

 

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Nidderau, den 16.08.2024

Andreas Bär

Bürgermeister