I. Haushaltssatzung der Stadt Nidderau - Main-Kinzig-Kreis für die Haushaltsjahre 2023/2024
Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBI. S. 915) hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau am 14.12.2022 die folgende
Haushaltssatzung beschlossen:
§1
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird
im Ergebnishaushalt
Tabelle siehe Anlage!!
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur
Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist,
wird auf 16.306.749,82 EUR festgesetzt.
Für das Haushaltsjahr 2024 ist eine Kreditaufnahme von 18.686.541,97 EUR. Darin
enthalten sind 1.620.000 EUR aus einem bereits angesparten Darlehen des Hess.
Investitionsfond B für die Investition 121-112-5 Anbau Feuerwehr Heldenbergen.
§3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur
Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.067.200,00 EUR festgesetzt.
Für das Haushaltsjahr 2024 werden 918.200,00 EUR veranschlagt.
§4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahre 2023 zur rechtzeitigen
Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
5.000.000,00 EUR festgesetzt und für das Haushaltsjahr 2024 auf 4.500.000,00 EUR.
§5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2023 und 2024
wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 690 %
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 690 %
2. Gewerbesteuer auf 390%
§6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am
14.12.2022 beschlossene Stellenplan.
§8
1) Die gesetzlich vorgesehenen Teilhaushalte 1 - 16 werden jeweils als ein
Bereichsbudget gebildet. Alle Kostenträger (Produkte) eines Teilhaushalts
werden gem. § 20 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
2) In den Bereichsbudgets können nach Bedarf auch Unterbudgets eingerichtet
werden.
3) Durch Endscheidung der Dezernenten können die Bereichsbudgets verändert
werden, wenn sich dadurch das Gesamtbudgetergebnis nicht verschlechtert.
4) Gem. § 21 Abs. 1 GemHVO werden die Ansätze für Aufwendungen der
jeweiligen Bereichsbudgets für übertragbar erklärt.
5) Sämtlicher Personalaufwand ist nicht Bestandteil der Bereichsbudgets.
Personalaufwendungen werden in einem gesonderten Budget -
Teilhaushaltsübergreifend - zusammengefasst.
6) „Erheblichen Umfangs" im Sinne des § 12 Abs. 1 und 3 GemHVO sind
Investitionen und Instandhaltungsmaßnahmen mit einem Auszahlungs- oder
Aufwandsvolumen ab 66.000,00 EUR (ohne Folgekosten).
Nidderau, den 20.02.2023 Der Magistrat
Rainer Vogel
(Erster Stadtrat)
II. Wirtschaftsplan Abwasserbeseitigung der Stadtwerke Nidderau für die Wirtschaftsjahre 2023 und 2024
Aufgrund der §§ 15 ff. des Eigenbetriebsgesetzes (EGB) vom 9.Juni 1989 in der
jeweils gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau
am 01.12.2022 folgenden Wirtschaftsplan für die Stadtwerke Nidderau beschlossen.
§1
Der Wirtschaftsplan wird insgesamt festgesetzt: 2023 2024
1.) In den Einnahmen auf: 7.161.900 € 7.254.400 €
und den Ausgaben auf 7.161.900 € 7.254.400 €
davon
im Erfolgsplan
Einnahmen: 4.033.600 € 4.114.600€
Ausgaben: 4.033.600 € 4.114.600€
im Vermögensplan Einnahmen: 3.128.300 € 3.139.800 €
Ausgaben: 3.128.300 € 3.139.800 €
2.) Der Gesamtbetrag der Kredite wird festgesetzt
auf: 2.034.000 € 2.040.000 €
3.) Der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen die zu Lasten der
Haushaltsjahre 2023 und 2024 eingegangen werden
dürfen, werden festgesetzt
auf: 1.896.000 € 1.740.000 €
4.) Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird festgesetzt
auf: 1.000.000 € 1.000.000 €
Nidderau, den 01.12.2022 Die Betriebskommission der
Stadtwerke Nidderau
Vogel
Vorsitzender
III. Genehmigung
Hiermit erteile ich gemäß § 97a Nr. 1, § 97a Nr. 3 i.V.m. § 102 Abs. 4, § 97a Nr. 4 i.V.m. §
103 Abs. 2, § 97a Nr. 5 i.V.m. § 105 Abs.2 und §115 Abs. 3 der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.2005 (GVBI. I. S 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. S. 90, 93)
der Stadt Nidderau (Main-Kinzig-Kreis)
die Genehmigungen
1. für die Abweichung im Haushaltsjahr 2023 von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in der Planung (§ 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO)
2. zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung der Stadt Nidderau für das Haushaltsjahr
2023 vorgesehenen Kreditaufnahme bis zur Höhe von
16.306.749,82 €
(in Worten: Sechzehn Millionen
dreihundertsechstausendsiebenhundertneunundvierzig Euro
und zweiundachtzig Cent).
3. für die in § 3 der Haushaltssatzung der Stadt Nidderau für das Haushaltsjahr 2023
festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in
künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von
1.067.200,- €
(in Worten: Eine Million siebenundsechzigtausendzweihundert Euro)
4. zur Inanspruchnahme der in § 4 der Haushaltssatzung der Stadt Nidderau für das
Haushaltsjahr 2023 vorgesehenen Liquiditätskredite bis zur Höhe von
5.000.000,- €
(in Worten: Fünf Millionen Euro).
5. für die Abweichung im Haushaltsjahr 2024 von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich
in der Planung (§ 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO)
6. zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung der Stadt Nidderau für das Haushaltsjahr
2024 vorgesehenen Kreditaufnahme bis zur Höhe von
18.686.541,97 €
(in Worten: Achtzehn Millionen
sechshundertsechsundachtzigtausendfünfhunderteinundvierzig Euro und
siebenundneunzig Cent).
7. zur Inanspruchnahme der in § 4 der Haushaltssatzung der Stadt Nidderau für das
Haushaltsjahr 2024 vorgesehenen Liquiditätskredite bis zur Höhe von
4.500.000,- €
(in Worten: Vier Millionen fünfhunderttausend Euro).
8. für die im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung der Stadtwerke
Nidderau für das Wirtschaftsjahr 2023 vorgesehenen Kredite in Höhe von
2.034.000 €
(in Worten: Zwei Millionen vierunddreißigtausend Euro).
9. für die im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung der Stadtwerke
Nidderau für das Wirtschaftsjahr 2023 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen
gem. §§ 115 Abs. 3 HGO i.V.m. 102 Abs. 4 HGO in Höhe von
1.896.000,-€
(in Worten: Eine Million achthundertsechsundneunzigtausend Euro).
10. für die im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung der Stadtwerke
Nidderau für das Wirtschaftsjahr 2024 vorgesehenen Kredite in Höhe von
2.040.000,-€
(in Worten: Zwei Millionen vierzigtausend Euro).
11. für die im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung der Stadtwerke
Nidderau für das Wirtschaftsjahr 2024 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen
in Höhe von
1.740.000,-€
(in Worten: Eine Million siebenhundertvierzigtausend Euro).
12. für die im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung der Stadtwerke
Nidderau für die Wirtschaftsjahre 2023 und 2024 vorgesehenen Liquiditätskredite bis
zum Höchstbetrag von jeweils
1.000.000,- €
(in Worten: Eine Million Euro).
Gelnhausen, den 31.05.2023 Main-Kinzig-Kreis
Kommunal- und Finanzaufsicht
Der Landrat
im Auftrag
K. Schmidt
Amtsrat
Die Haushaltssatzung 2023/2024 der Stadt Nidderau und der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Nidderau für das Haushaltsjahr 2023/2024 liegen zur Einsichtnahme vom 03. Juli 2023 bis zum 14. Juli 2023 im Rathaus der Stadt Nidderau, am Steinweg 1, 61130 Nidderau, Zentrale, während der Dienststunden öffentlich aus.
Nidderau, den 22.06.2023 Magistrat der Stadt Nidderau
Andreas Bär
Bürgermeister
Magistrat der Stadt Nidderau
26.06.2023
Andreas Bär
Bürgermeister