Planfeststellung Ausbau der Bundesstraße B 521 von Nidderau/Eichen in Richtung Altenstadt


Planfeststellung gemäß § 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. §§ 72 ff.

Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) und §§ 1 ff. Planungssicher-

stellungsgesetz (PlanSiG);

Ausbau der Bundesstraße B 521 von Nidderau/Eichen Kreuzung B 521 mit der K 851 auf einen Kilometer Länge in Richtung Altenstadt bis zum bereits ausgebauten

Bestand und der Anlage eines kombinierten Rad- und Wirtschaftsweges nördlich der Trasse einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen in der Gemarkung Eichen sowie

notwendiger Folgemaßnahmen, Main-Kinzig-Kreis (3. Planänderung)
hier:    Anhörungsverfahren

 

 

Für das o. a. Bauvorhaben hat Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Gelnhausen die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Die Maßnahme umfasst im Wesentlichen den Ausbau der B 521 nördlich des Stadtteils Eichen der Stadt Nidderau in Richtung Altenstadt auf 1 km Länge.

Aufgrund der im bisherigen Verfahren gewonnen Erkenntnisse hat Hessen Mobil Planänderungen vorgenommen und die Planfeststellungsunterlagen dementsprechend überarbeitet und aktualisiert. Wegen des Umfangs der Änderungen erfolgt die Auslegung der vollständigen Planunterlagen.

 

Gegenstand der 3. Planänderungen ist insbesondere

  • das Aufnehmen, Zwischenspeichern und Drosseln von Oberflächenwasser in einem Mulden-Rigolen-Element und die Einleitung in die vorhandenen Vorfluter
  • die Wirtschaftswegebreite von 3,50 m (vorher 3,00 m)
  • die variierende Dammhöhe von maximal 7,70 m (fahrbahnseitig) und 4,90 m/7,10 m (bebauungsseitig) sowie die Breite der Dammkrone von 1 m bzw. 5 m
  • die Ergänzung der Rad- und Gehwegverbindung mit Anschluss an den Knotenpunkt B 521/K 851 sowie eine Querungsstelle bei Bau-km 0+924
  • die Erstellung/Aktualisierung/Ergänzung der folgenden Fachbeiträge: Schalltechnischer Fachbeitrag, Fachbeitrag Luftschadstoffbelastung, Landschaftspflegerische Begleitplanung, Geotechnischer Bericht, Fachbeitrag nach Wasserhaushaltsgesetz.

Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung.

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Eichen beansprucht.

 

Zur Anhörung der Öffentlichkeit sind die Planunterlagen in der Zeit vom

2. Mai 2023 bis einschließlich 1. Juni 2023

auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de – Menü: Veröffentlichungen und Digitales > Öffentliche Bekanntmachungen > Verkehr > Straßen) veröffentlicht.

Ergänzend dazu liegen die Planunterlagen auch in der Zeit vom 2. Mai 2023 bis einschließlich 1. Juni 2023 bei der Stadtverwaltung Nidderau, Am Steinweg 1, 61130 Nidderau,

1. OG, Zimmer O.20, täglich während der Öffnungszeiten Mo. 8.00-12.00 Uhr und 16.00-18.30 Uhr, Di. 8.00-12.00 Uhr und Do. 8.00-12.00 Uhr zu jedermanns Einsichtnahme aus. Die Einsichtnahme kann auch nach telefonischer Vereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten Di. 14.00-16.00 Uhr, Mi. 8.00-12.30 Uhr und 14.00-16.00 Uhr oder Do. 14.00-16.00 Uhr erfolgen.

1.    Alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, können sich bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 15. Juni 2023 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs, nicht das Datum des Poststempels), beim Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Dezernat III 33.1, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt) oder bei der Stadt Nidderau Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Für die Erklärung zur Niederschrift ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung bei der Stadtverwaltung Nidderau unter der 06187-299163 oder bei dem Regierungspräsidium Darmstadt unter der Telefonnummer (06151) 12-6133 erforderlich. Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 S. 5 HVwVfG können ebenfalls innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme abgeben.

Die Einwendung muss den Namen und die Anschrift lesbar enthalten und den geltend gemachten Belang sowie das Maß der befürchteten Beeinträchtigung erkennen lassen und unterschrieben sein. E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.

Es sind nur solche Einwendungen zugelassen, die sich auf die antragsgegenständlichen Änderungen des Plans beziehen. Einwendungen zu den bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dagegen ausgeschlossen. Abweichend davon können sich Personen, deren Betroffenheit sich als Folge der diesem Verfahren zugrundeliegenden Planänderungen erstmals ergibt, zur Planung insgesamt Einwendungen erheben.

Mit Ablauf der oben genannten Frist sind für die Dauer des Verwaltungsverfahrens alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG i. V. m. § 7 Abs. 4 und § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes). Diese Rechtsfolge gilt auch für Stellungnahmen der Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine unterzeichnende Person mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichnenden zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen auch dann erhoben werden müssen, wenn zuvor eine Beteiligung im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Abs. 3 HVwVfG stattgefunden hat.

2.    Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG von der Auslegung des Plans.

3.    Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG).

Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird die vertretende Person, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 HVwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin und die Online-Konsultation sind nicht öffentlich.

4.    Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin, einer Online-Konsultation oder einer Telefon- oder Videokonferenz und durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5.    Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.    Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach dem Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen in seiner Funktion als Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die Einwendungen erhoben oder eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.    Vom Beginn der Auslegung treten für die von den Planänderungen zusätzlich betroffenen Flächen die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht dem Träger der Straßenbaulast ab diesem Zeitpunkt ein Vorkaufsrecht an den vom geänderten Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs.6 FStrG).


Regierungspräsidium Darmstadt
RPDA - Dez. III 33.1-66 a 04.02/4-2019

Im Auftrag

 

 

Nidderau, 18.04.2023

 

Der Magistrat der Stadt Nidderau

Andreas Bär

Bürgermeister