Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffenwahl 2023


Die Stadt Nidderau sucht noch Frauen und Männer, die am Landgericht und am Amtsgericht in Hanau als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen als Schöffe mitwirken möchten.

 

Die Amtszeit der zurzeit amtierenden Schöffen endet mit Ablauf des Jahres 2023. Für die Amtsperiode vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028 werden daher die Schöffinnen und Schöffen neu gewählt.

 

Von der Stadt Nidderau sind mindestens 22 Personen zu benennen, wobei nach § 36 Abs. 4 GVG aber mindestens doppelt so viele Personen in die Vorschlagslisten aufzunehmen sind.

 

Zum Amt des Schöffen kann grundsätzlich jeder Deutsche berufen werden.

 

Bei der Aufstellung der Vorschlagslisten ist aber zu berücksichtigen, dass keine Personen aufgenommen werden, die zum Schöffenamt unfähig oder ungeeignet sind. In diesem Zusammenhang wird auf die gesetzlichen Wählbarkeitsvorschriften der §§ 32 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hingewiesen.

 

Nach dem Gesetz dürfen nämlich bestimmte Personen nicht als Schöffen mitwirken. Dies gilt insbesondere für Personen, die infolge eines Richterspruches die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder gegen die ein Verfahren anhängig ist, das zu diesem Ergebnis führen kann. Aber auch wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, kann ein solches Amt nicht übernehmen.

 

Nicht berufen werden sollen ferner Personen unter 25 Jahren und über 70 Jahren, oder wer wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung dieses Amtes nicht geeignet ist.

 

Auch Bürgerinnen und Bürger, die bereits bestimmte Ämter bekleiden  (z. B. Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Notar, Polizeibeamter), sollen nicht zum Schöffenamt berufen werden.

Zudem sollten Schöffen über soziale Kompetenz verfügen, d.h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Denn das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung. Juristische Vorkenntnisse sind für das Amt nicht erforderlich.

 

Bürgerinnen und Bürger, die die Voraussetzungen zur Wahl als Schöffe/Schöffin erfüllen und Interesse an einer derartigen ehrenamtlichen Tätigkeit haben, werden gebeten, ein Bewerbungsformular beim Ordnungsamt der Stadt Nidderau (Tel. 06187/299-137, Herr Lipp oder Tel. 06187/299-136, Frau Würtele bzw. unter wahlen@nidderau.de anzufordern und dieses spätestens bis zum 24.03.2023 bei dem Magistrat der Stadt Nidderau, Am Steinweg 1, 61130 Nidderau einzureichen oder direkt im Rathaus, Zimmer E 8 oder E 9 abzugeben.

 

Weitere Informationen sowie die notwendigen Bewerbungsunterlagen zur Schöffenwahl finden interessierte Bürgerinnen und Bürger auch auf unserer Homepage www.nidderau.de.