Benutzungs- und Gebührenordnung
für die Stadtbücherei der Stadt Nidderau


Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), und der §§ 1-5a, 9 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau in ihrer Sitzung am 22.09.2022 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Allgemeines

Die Stadtbücherei Nidderau ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Nidderau. Generationenübergreifend dient die Stadtbücherei allen Bürgerinnen und Bürgern der Information, der schulischen und beruflichen Bildung, der kreativen Freizeitgestaltung, der Unterhaltung, der Vermittlung von Medienkompetenz sowie der Kommunikation.


§ 2 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Stadtbücherei werden durch den Magistrat festgesetzt und durch Aushang bekanntgegeben.


§ 3 Benutzerkreis

Die Benutzung der Stadtbücherei ist allen Personen grundsätzlich unentgeltlich gestattet. Die Nutzerinnen und Nutzer sind zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung verpflichtet.


§ 4 Anmeldung

(1) Das Entleihen von Medien und Geräten, die Nutzung von digitalen Angeboten erfordert einen gültigen Büchereiausweis, der auf Antrag unter Vorlage eines Personalausweises, eines Reisepasses in Verbindung mit einer Meldebescheinigung oder eines Aufenthaltstitels ausgestellt wird. Minderjährige bedürfen für die Anmeldung der Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters

(2) Die Nutzerinnen und Nutzer erkennen mit ihrer Unterschrift die Benutzungsordnung an. Sie erteilen damit ihre Einwilligung, die Angaben zu ihrer Person unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen elektronisch zu speichern und zu verarbeiten. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Dazu reicht eine formlose Mitteilung an die Stadtbücherei.

(3) Nidderauer Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und vergleichbare Institutionen erhalten auf Antrag ihrer Leitung einen kostenlosen Institutionsausweis. Dieser berechtigt zur Ausleihe von Medien in Verbindung mit einem Identitätsnachweis der jeweiligen Mitarbeiterin/des jeweiligen Mitarbeiters der Einrichtung.

(4) Der Leseausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbücherei. Änderungen des Namens oder der Anschrift sowie der Verlust des Ausweises müssen der Stadtbücherei unverzüglich mitgeteilt werden. Bei Verlust des Ausweises wird eine Ersatzgebühr nach § 9 erhoben. Der Ausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei dies unter Angaben von Gründen verlangt.

(5) Die Stadtbücherei speichert unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen folgende Angaben in ihrer Datenverarbeitungsanlage: Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum. Bei Minderjährigen auch Name und Hauptwohnsitz einer/s Erziehungsberechtigten. Die Angabe von Geschlecht, Telefonnummer und E-Mail-Adresse ist freiwillig. Bei Rückgabe des Leseausweises werden alle vorstehend genannten Daten nach Ablauf des Jahres, in dem das Benutzungsverhältnis endet, gelöscht.


§ 4a Regionaler Bibliotheksausweis des Main-Kinzig-Kreises

(1) Anstatt des Bibliotheksausweises der Stadtbücherei Nidderau kann ein regionaler Bibliotheksausweis ausgestellt werden. Der regionale Bibliotheksausweis berechtigt zur Nutzung des physischen und digitalen Medienbestandes der kooperierenden Bibliotheken. Sie sind auf der Webseite www.bibliotheken-main-kinzig.de unter „regionaler Bibliotheksausweis“ aufgeführt.

(2) Personen, die den regionalen Bibliotheksausweis nutzen möchten, melden sich in einer der kooperierenden Bibliotheken zu den Bedingungen des regionalen Bibliotheksausweises an. Mit der Unterschrift auf dem Anmeldeformular werden die Benutzungs- sowie Entgelt- bzw. Gebührenordnungen sowie die Hausordnungen aller Bibliotheken, bei denen die jeweilige Person registriert ist bzw. sich registrieren lässt, anerkannt.

(3) Für den regionalen Bibliotheksausweis wird eine jährliche Gebühr nach § 9 dieser Benutzungsordnung erhoben. Der regionale Bibliotheksausweis ist jeweils ein Jahr ab dem Tag der Ausstellung gültig. Die Ausstellung erfolgt, sobald die Jahresgebühr für den regionalen Bibliotheksausweis bei einer der beteiligten Bibliotheken eingegangen ist. Eine Verlängerung erfolgt bei erneuter Entrichtung der Jahresgebühr in einer der teilnehmenden Bibliotheken.

(4) Zur erstmaligen Nutzung des regionalen Bibliotheksausweises in einer anderen als der ausstellenden Bibliothek ist in jeder Bibliothek eine Anmeldung bzw. eine Ummeldung unter Vorlage des Personalausweises oder in Verbindung mit einer Meldebescheinigung oder eines Aufenthaltstitels notwendig.

(5) Um die Gültigkeit des regionalen Bibliotheksausweises in den kooperierenden Bibliotheken gegenseitig zu überprüfen erfolgt eine Abfrage bei der ausstellenden Bibliothek.


§ 5 Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung, Fernleihe

(1) Das Entleihen von Medien sowie die Nutzung der digitalen Angebote sind nur mit einem gültigen Benutzerausweis möglich. Entliehene Medien dürfen nicht weitergegeben werden.

(2) Die Ausleihfrist beträgt 4 Wochen. Für einzelne Medienarten und in Sonderfällen kann die Leitung der Stadtbücherei geänderte Leihfristen festsetzen. Diese werden in der Stadtbücherei bekannt gegeben. Eine Vorbestellung ausgeliehener Medien gegen eine Gebühr ist möglich.

(3) Die Medien sind unaufgefordert vor Ablauf der Leihfrist zurückzugeben. Ein Ausfall der E-Mail-Benachrichtigung über das Ende der Leihfrist entbindet nicht von der Pflicht zur fristgerechten Abgabe.

(4) Die Leihfrist kann maximal zweimal verlängert werden, falls keine Vorbestellung für das entliehene Medium vorliegt.

(5) Wissenschaftliche Bücher und Aufsätze, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können im Deutschen Leihverkehr im Original oder als Kopie beschafft werden. Die Stadtbücherei ist dabei an die jeweils geltenden Bestimmungen der Leihverkehrsordnung der deutschen Bibliotheken gebunden. Für Leihfrist und Benutzungsort der im Leihverkehr bezogenen Bücher gelten die Vorschriften der gebenden Bibliothek. Für jede Fernleihbestellung wird eine Gebühr gemäß § 9 erhoben.

(6) Wird die Leihfrist überschritten, so ist eine Säumnisgebühr gemäß § 9 zu zahlen, unabhängig vom Zugang einer schriftlichen Benachrichtigung.

(7) Die Rückgabe der überfälligen Medien wird maximal dreimal unter Erhebung einer Bearbeitungsgebühr gemäß § 9 schriftlich angemahnt. Bleiben diese Maßnahmen innerhalb der gesetzten Frist ergebnislos, wird zusätzlich zu den Überziehungsgebühren der Wertersatzbetrag der entliehenen Medien einschließlich einer Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt.

(8) Erfolgt die Begleichung der in Rechnung gestellten Summe innerhalb der dabei festgesetzten Frist nicht, wird der Betrag nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingezogen.

(9) Vor Rückgabe angemahnter Medien und Begleichung der Gebühren sind weitere Entleihungen auf das Benutzerkonto nicht zulässig.


§ 6 Digitale Angebote

(1) Der Onleihe Verbund Hessen bietet die Möglichkeit, elektronische Medien online zu nutzen. Zur Nutzung wird ein gültiger Leseausweis der Stadtbücherei Nidderau benötigt. Die Onleihe ist ein Verbundsystem hessischer öffentlicher Bibliotheken. Es gelten die Benutzungsregeln des Verbundes.

(2) Die Stadtbücherei Nidderau stellt die Möglichkeit bereit, elektronische Datenbanken und Medien online zu nutzen. Zur Nutzung wird ein gültiger Leseausweis der Stadtbücherei Nidderau benötigt. Es gelten die Benutzungsregeln des jeweiligen Datenbankanbieters.


§ 7 Behandlung der Medien und Haftung

(1) Alle Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, bereitgestellte Medien sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

(2) Bei der Ausleihe außer Haus haben die Nutzerinnen und Nutzer den Zustand und die Vollständigkeit der Medien, die sie entleihen wollen, zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung der Stadtbücherei anzuzeigen.

(3) Beschädigungen oder der Verlust entliehener Medien sind der Stadtbücherei umgehend mitzuteilen. Für jede Beschädigung oder den Verlust einer Medieneinheit sind die Nutzerinnen und Nutzer in vollem Umfang in Höhe des Wiederbeschaffungswertes schadensersatzpflichtig.

(4) Entliehene Tonträger, AV-Medien und Software dürfen nur auf handelsüblichen Geräten unter den von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen benutzt werden. Die Nutzerinnen und Nutzer haften für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts.

(5) Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die den Nutzerinnen und Nutzern durch die Benutzung von Geräten, Medieneinheiten und Dienstleistungen entstehen.


§ 8 Hausordnung und Ausschluss von der Benutzung

(1)  In den Räumen der Stadtbücherei haben die Nutzerinnen und Nutzer aufeinander Rücksicht zu nehmen, die erforderliche Ruhe einzuhalten und andere Verhaltensweisen, die die ungestörte Benutzung beeinträchtigen oder die Medien gefährden, zu unterlassen. Mobile Endgeräte sind stumm zu schalten.

(2)  Rauchen und Umgang mit offenem Feuer ist nicht gestattet. Essen und Trinken ist nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt.

(3)  Mäntel, Taschen, Schirme u. ä. sind an den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen. Das Personal ist berechtigt, Einblick in mitgeführte Behältnisse zu nehmen.

(4)  Informationsmaterialien und Plakate dürfen in der Stadtbücherei nur mit Zustimmung der Büchereileitung oder des beauftragten Personals ausgelegt und verteilt werden. Dies gilt auch für die Außenbereiche der Bücherei.

(5)  Das Mitbringen von Haustieren ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Assistenzhunde.

(6)  Den Anordnungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten. Die Büchereileitung übt das Hausrecht aus.

(7)  Die Teilnahme an von der Stadtbücherei angebotenen Veranstaltungen erfolgt in eigener Verantwortung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Das Personal der Stadtbücherei übernimmt insbesondere bei Minderjährigen keine Aufsichtspflicht.

(8)  Bei Verstößen gegen diese Benutzungs- und Hausordnung kann ein Hausverbot und ein zeitweiser Ausschluss von der Nutzung der Stadtbücherei verfügt werden. Die Entscheidung trifft der Magistrat.


§ 9 Gebühren

(1)  Die Benutzung der Stadtbücherei ist grundsätzlich gebührenfrei.

(2)  In folgenden Fällen sind Gebühren zu entrichten:

1.    Erstmaliges Ausstellen eines Leseausweises und jährlich wiederkehrender Beitrag:

a. Kinder-Tarif

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

kostenfrei
b. Ermäßigter Tarif

Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende, Absolventinnen und Absolventen des Bundesfreiwilligendienstes, eines freiwilligen ökologischen, kulturellen oder sozialen Jahres oder Inhaberinnen und Inhaber einer Jugendleiter- oder Ehrenamtscard über 18 Jahren. Schwerbehinderte sowie Bezieher von Sozialleistungen nach SGB II, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Es ist jeweils ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

6,00 Euro
c. Normaltarif   Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
24,00 Euro
d. Partnerkarte  Zwei Erwachsene mit derselben Meldeadresse
30,00 Euro
e. Regionaler Bibliotheksausweis des Main-Kinzig-Kreises

 I.     Ermäßigter Tarif
Berechtigte siehe 1 b.
15,00 Euro
 II.     Normaltarif      
Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
30,00 Euro


2.    Ersatz eines Leseausweises                                                                    

5,00 Euro

3.   Fernleihe

a.   Bereitstellung eines Buches aus einer anderen deutschen Bibliothek                                                                                            3,00 Euro

b.    für Studierende, Auszubildende, Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem Nachweis                                                      

1,50 Euro

4.    Servicepauschale für die Vorbestellung eines entliehenen Mediums                                                                                                    

1,00 Euro

5.    Kosten für Kopien:
A4: Pro bedruckte Seite:                                                                        

0,50 Euro

A3: Pro bedruckte Seite:                                                                        

1,00 Euro

6.    Für die Überschreitung der Leihfrist gemäß § 5 werden folgende Gebühren fällig:

a.      Säumnisgebühr je angefangener Woche und Medieneinheit:

                                   I.     Säumnisgebühr ab 1. Woche Fristüberschreitung               1,00 Euro

                                 II.     Säumnisgebühr ab 2. Woche Fristüberschreitung               2,00 Euro

                               III.     Säumnisgebühr ab 3. Woche Fristüberschreitung               3,00 Euro

b.     Bearbeitungsgebühr je Mahnschreiben                                       

5,00 Euro

7.    Für eine Ersatzbeschaffung wird neben dem Schadensersatz
nach § 7 Abs. 3 eine Bearbeitungsgebühr erhoben                         

3,00 Euro

(3)  Benutzerkonten, die mit Gebühren in Höhe von mindestens 6,00 EUR belastet sind, werden für die Nutzung gesperrt, bis die Gebühren beglichen werden.


§ 10 Bestimmungen für die Internet- / WLAN-Nutzung

(1)  Die Stadtbücherei Nidderau stellt einen öffentlichen Internet-Zugang bereit, der entsprechend dem Bildungs- und Informationsauftrag einer Bibliothek unentgeltlich genutzt werden kann.

(2)  Für die PC- und Internetnutzung legt die Leitung der Stadtbücherei Benutzungsbedingungen fest, die durch Aushang bekannt gegeben werden.

(3)  Das Aufrufen von Gewalt verherrlichenden, pornographischen, extremistischen oder anderen Jugend und Demokratie gefährdenden Seiten sowie das Aufrufen von kostenpflichtigen Seiten ist untersagt. Bewusste Zuwiderhandlung führt zum Ausschluss von der Benutzung. Das Büchereipersonal kann ein Hausverbot aussprechen und den Vorgang gegebenenfalls zur Anzeige bringen.

(4)  Andere als die von der Stadtbücherei vorgesehene Software darf nicht eingesetzt werden. Es ist nicht gestattet, die Konfiguration der Hard- und Software sowie die System- und Netzwerkkonfigurationen zu verändern.

(5)  Die Stadtbücherei ist nicht verantwortlich für die Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über den bereitgestellten Zugang abgerufen werden. Für die Funktionsfähigkeit der Bildschirmarbeitsplätze gibt es keine Gewähr. Für Störungen oder Übertragungsprobleme übernimmt die Stadtbücherei keine Haftung.

(6)  Die kabellose Datenübertragung zwischen Hotspot und WLAN-fähigem Endgerät der Nutzerinnen und Nutzer erfolgt unverschlüsselt. Nutzerinnen und Nutzer treffen selbst Vorkehrungen zum Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff durch Dritte.


§ 11 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung vom 01.01.2021 außer Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk

(nach § 5 Abs. 3 S. 1 HGO)

 Hiermit wird bestätigt, dass der Inhalt der unterzeichneten Satzung mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Nidderau, den 15.11.2022   

                                                    gez.

                                                                                                        Andreas Bär

                                                                                                        Bürgermeister