Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Nidderau (Taxitarif) vom 01.10.2022


Stadtrecht

 

Verordnung

über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Nidderau

(Taxitarif)

 

Magistratsbeschluss:

19.09.2022

 

Ausfertigung:

30.09.2022

 

Veröffentlichung:

12.10.2022

 

Inkrafttreten:

01.10.2022

 

 

 

Verordnung

 

über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen

für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Nidderau

(Taxitarif)

vom 01.10.2022

 

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1691) in Verbindung mit § 1 Ziff. 4 und § 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem PBefG vom 10.10.1997 (GVBl. S 370), in der zuletzt geänderten Fassung wird folgende Rechtsverordnung erlassen:

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

1.         Die in der Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet Stadt Nidderau, Main-Kinzig-Kreis und Stadt Hanau (47 Abs. 4 PBefG).

 

2.         Das Pflichtfahrgebiet der Taxen umfasst das Gebiet der Stadt Nidderau, des Main-Kinzig-Kreises und der Stadt Hanau.

 

3.         Auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweiligen gültigen Fassung wird verwiesen.

 

 

 

 

 

§ 2

Beförderungsentgelte

 

1.         Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartepreis und den Zuschlägen zusammen.

 

a) Der Grundpreis beträgt                                                                4,00 €

b) Fahrpreis je km                                                                              2,30 €

c) Wartezeit pro Stunde (auch verkehrsbedingt)                           40,00 €

d) Für angeforderte Großraumtaxen, die für die Beförderung

    von mehr als vier Personen (ohne Fahrer/in)

    zugelassen sind, beträgt der Zuschlag                                        7,00 €

 

 

§ 3

Sonderkosten

 

1.         Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeugs durch den Fahrzeugführer aus Gründen nicht ausgeführt werden, die der Fahrgast zu vertreten hat, so ist der Grundpreis und der bis dahin entstandene Kilometerpreis zu vergüten.

 

2.         Gibt der Fahrgast die Fahrt nach ihrem Antritt auf, ist die Grundgebühr, die Vergütung für die zurückgelegte Wegstrecke und die Vergütung für eine eventuelle Wartezeit zu vergüten.

 

3.                  Bei Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung gilt der vorstehende Kilometerpreis und der Grundpreis entsprechend.

 

4.                  Der Fahrer kann vor Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.

 

5.                  Die Fahrgäste haben die Kosten der von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigungen oder Verunreinigung zu ersetzen.

 

6.                  Sonderbestellungen zu Hochzeiten und Beerdigungen unterliegen nicht dieser Tarifverordnung.

 

7.                  Für die Akzeptanz von Kreditkarten muss ein von außen sichtbarer Hinweis an der Taxe angebracht sein.

 

 

§ 4

Verfahrensvorschriften

 

1.                  Auftragsfahrten sind im Pflichtfahrtgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen.

 

2.                  Bei Beförderungen über das Pflichtfahrtgebiet nach § 1 hinaus, ist das Entgelt für den Streckenanteil außerhalb des Pflichtfahrtgebietes vor Antritt der Fahrt, frei zu vereinbaren.

 

3.                  Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach der durchfahrenden Strecke zu berechnen.

 

4.                  Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise, die weder über- noch unterschritten werden dürfen.

 

5.                  Der Taxifahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt. Beim Auf- und Abladen des Gepäcks hat der Taxifahrer dem Fahrgast behilflich sein.

 

6.                  In jedem Taxi ist eine Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

 

7.         Auf Verlangen des Fahrgastes ist eine Quittung über das Beförderungsentgelt, gegebenenfalls unter Angabe der Fahrtstrecke, zu erteilen. Die Quittung muss mit dem Stempel des Unternehmens und der Ordnungsnummer des Fahrzeuges versehen sein.

 

 

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

 

Zuwiderhandlungen gegen diese Taxitarifordnung werden aufgrund des § 61 Abs.1 Nr.4 Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe von § 61 Abs.2 PBefG geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Strafe angedroht ist.

 

 

§ 6

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am 01.10.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 18.11.2008 einschließlich ihrer Änderungsverordnungen außer Kraft.

 

 

Ausfertigungsvermerk:

 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Verordnung mit dem hierzu ergangenen Beschluss des Magistrats übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

 

 

 

Nidderau, den 30.09.2022

 

 

Gez. Andreas Bär

Bürgermeister