Ehrungsordnung der Stadt Nidderau


Amtliche Bekanntmachung der Stadt Nidderau

 

 

Ehrungsordnung der Stadt Nidderau

 

Für besondere Verdienste um die Allgemeinheit - insbesondere um die Stadt Nidderau - und aus den in der Ehrungsordnung vorgesehenen weiteren Anlässen sind Ehrungen nach den folgenden Bestimmungen vorgesehen:

 

 

§ 1 Ehrenplakette

(1) Persönlichkeiten, die sich in besonders hervorragendem Maße um die Stadt Nidderau (kommunaler Bereich) oder im kulturellen oder im sozialen oder im sportlichen Bereich für die Allgemeinheit besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenplakette der Stadt Nidderau verliehen werden.

 

(2) Bürgerinnen und Bürgern, denen die Auszeichnung gem. Abs. 1 zuerkannt wird, erhalten eine silberne Ehrenplakette. Hierbei wird nur die Tätigkeit berücksichtigt, die seit Entstehen der Stadt Nidderau nachgewiesen wurde.

 

(3) Zeichnet die Stadtverordnetenversammlung Bürgerinnen und Bürger mit dem Ehrenbürgerrecht nach der Hauptsatzung aus, bekommen sie eine goldene Ehrenplakette verliehen. Zur Verleihung der Ehrenbezeichnungen nach der Hauptsatzung wird eine silberne Ehrenplakette überreicht.

 

(4) Über die Verleihung der Ehrenplakette entscheidet der Magistrat, mit Ausnahme der Ehrungen nach der Hauptsatzung, hier entscheidet gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 HGO ausschließlich die Stadtverordnetenversammlung. Antragsberechtigt sind städtische Körperschaften, kulturtragende Vereine und Institutionen sowie Sportvereine und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

 

(5) Die Ehrenplakette wird in feierlicher Form mit einer durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister unterzeichneten Urkunde und einer Anstecknadel (Ehrennadel) überreicht. Bei Ehrungen nach der Hauptsatzung ist die Hauptsatzung zu beachten.

 

 

§ 2 Bürgerplakette

(1) Für hervorragendes ehrenamtliches Engagement von Personen, die außerhalb von Vereinen und Institutionen ehrenamtlich tätig sind und das übliche Maß erheblich überschreiten, kann der Magistrat die Bürgerplakette der Stadt Nidderau verleihen. Sie kann auch Gruppen verliehen werden.

 

(2) Vorschläge für die Verleihung der Bürgerplakette kann jede Bürgerin und jeder Bürger einreichen.

 

 

§ 3 Kulturpreis

(1) Für hervorragendes kulturelles Engagement von Personen, Gruppen oder Vereinigungen kann die Stadt einen Kulturpreis, der mit 500,00 € dotiert ist, alle zwei Jahre verleihen. Das Preisgeld kann vom Stifter erhöht werden.

 

(2) Der Kulturpreis wird für herausragende Leistungen an Personen, Gruppen oder Vereinigungen der Stadt Nidderau auf den kulturellen Gebieten Musik, bildende Kunst, Theater, Literatur oder benachbarter musischer und kultureller Bereiche verliehen. Die vorgeschlagenen Personen dürfen nicht Angehörige des Vorschlagenden sein und der Vorschlagende darf keine Person aus einem Verein benennen, in dem er selbst Mitglied ist.

 

(3) Über die Verleihung entscheidet die Kulturpreisjury, diese setzt sich aus drei Mitgliedern des Kulturbeirates, drei Mitgliedern des Ausschusses für Sport, Kultur und Gesundheit und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zusammen. Sollte eine Person der Jury Vorschlagender sein, darf diese aus Befangenheitsgründen nicht an der Abstimmung teilnehmen.

 

 

§ 4 Kultureller Förderpreis

(1) Für hervorragendes kulturelles Engagement von Personen, Gruppen oder Vereinigungen kann die Stadt einen kulturellen Förderpreis, der mit 250,00 € dotiert ist, verleihen. Das Preisgeld kann vom Stifter erhöht werden. Über die Verleihung entscheidet die Kulturpreisjury.

 

(2) Dieser Preis ist zur Nachwuchsförderung junger Künstler vorgesehen, die bereits mit ihrer Kunst in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten sind und deren Talente berechtigte Hoffnung auf ihre künstlerische Weiterentwicklung erkennen lassen.

 

 

§ 5 Alters- und Ehejubiläen

(1) Bei Alters- und Ehe-Jubiläen ist nach den entsprechenden Bestimmungen des Landes Hessen und nach den vom Magistrat ergänzend getroffenen Regelungen zu verfahren.

 

(2) Die Stadt Nidderau ehrt Bürger bei Alters- und Ehejubiläen nach Maßgabe der folgenden Grundsätze.

 

(a) Ehejubiläen

Für die Goldene, Diamantene, Eiserne und die Kupferne Hochzeit wird grundsätzlich eine Urkunde und ein Präsent überreicht. Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister bleibt es unbenommen, einen entsprechenden Wert auch als Geldgeschenk oder in Form einer sonstigen Ehrengabe zu überbringen.

 

(b) Altersjubiläen

Die Ehrung wird grundsätzlich für Bürger bei Vollendung des 85. Lebensjahres überbracht. Für den 85., den 90. und den 95. Geburtstag werden eine Urkunde und ein Präsent überreicht. Die Gratulation erfolgt durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, die Erste Stadträtin oder den ersten Stadtrat oder ein anderes Mitglied des Magistrats der Stadt Nidderau.

 

Beim 100. Geburtstag werden eine Urkunde und ein Präsentkorb überreicht.

 

Ab dem 101. Geburtstag erfolgt eine Ehrung in jährlicher Reihenfolge durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, die Erste Stadträtin oder den ersten Stadtrat oder ein anderes Mitglied des Magistrats der Stadt Nidderau mit einer Urkunde und einem Präsent.

 

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird ermächtigt, bei Bedarf den Wert der Ehrengabe usw. entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anzupassen, sofern Haushaltsmittel hierfür verfügbar sind.

 

 

§ 6 Ehrungen für Vereine

(1) Für hervorragende Leistungen von Nidderauer Sportlerinnen und Sportlern und Kleintierzüchtern oder Mannschaften Nidderauer Vereine im Einzel- bzw. Mannschaftswettbewerb bei Landes-, Bundes- und internationalen Meisterschaften sind folgende Ehrungen vorgesehen:

Für den ersten Platz bei einer Landesmeisterschaft eine Münze in Silber und eine Urkunde, für den ersten bis dritten Platz bei einer Bundes- oder internationalen Meisterschaft eine Münze in Gold und eine Urkunde. Die Münzen können jeweils nur einmal verliehen werden, bei Wiederholungssiegen wird jeweils eine Urkunde verliehen.

Die Überreichung dieser Ehrenzeichen erfolgt in feierlicher Form.

 

(2) Vorschlagsberechtigt für die Ehrungen nach Abs. 1 sind die Nidderauer Vereine. Die Entscheidung über die Vorschläge trifft der Magistrat.

 

 

§ 7 Inkrafttreten

Die Ehrungsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Zugleich tritt die Ehrungsordnung vom 26.11.2020 außer Kraft.

 

 

Nidderau, den 06.10.2022

 

Der Magistrat

der Stadt Nidderau

 

gez. Andreas Bär

Bürgermeister