Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Nidderbades der Stadt Nidderau


Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Nidderbades der Stadt Nidderau

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) sowie der §§ 1 – 5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl.S.247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau zuletzt in der Sitzung vom 14.07.2022 für das Nidderbad folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Das Nidderbad ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Nidderau, zu der alle Einwohner/-innen der Stadt Nidderau sowie auswärtige Besucher nach den Bestimmungen der Haus- und Badeordnung Zutritt haben.

§ 2 Gebührenpflicht; Gebührenschuldner

(1) Für die Benutzung des Nidderbades werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben (siehe Anlage 1 bis 5).

(2) Bei allen in dieser Gebührensatzung festgelegten Gebühren ist die Mehrwertsteuer zum jeweils gültigen Satz enthalten.

(3) Gebührenschuldner sind die Benutzer der Einrichtungen.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld für den öffentlichen Bade- und Sauna-betrieb

(1) Die Gebühren für den öffentlichen Bade- und Saunabetrieb sind vor Eintritt der Einrichtung fällig und an der Kasse bzw. Automaten zu entrichten.

(2) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.

(3) Einzeleintritte berechtigen nur zum einmaligen Eintritt. Mit Verlassen des Bades erlischt die Gültigkeit der Zugangsberechtigung.

(4) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim
Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.

(5) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung. Bei zeitgleicher Schließung des Hallen- und Freibades über einen
zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einer Woche, werden die Jahres- und die Saisonkarte auf Antrag um diesen Zeitraum verlängert. Eine Verlängerung erfolgt nicht für die reguläre jährliche Schließung von ca. zwei Wochen zwecks Wartungs- und Revisionsarbeiten.

§ 4 Gebühren für den öffentlichen Badebetrieb

(1) Für den öffentlichen Badebetrieb im Hallenbad (Winterbetrieb) wird die Gebühr in folgender Form erhoben:

Tarif I: Zeitkarte für die einmalige Nutzung bis 3 Stunden während des
öffentlichen Badebetriebes.
Tarif II: Frühschwimmen Dienstag bis Freitag von 06:30 Uhr bis 08:00 Uhr.
Tarif III: Spätschwimmen Donnerstag und Freitag für die Nutzung ab
20:00 Uhr bis zum täglichen Betriebsende.

Bei Überschreitung der Zeiten wird eine Nachgebühr je angefangener Stunde nach Ende der Nutzung erhoben.

(2) Für den öffentlichen Badebetrieb des Freibades werden die Gebühren in folgender Form er-hoben:

Tarif I: Tageskarte für die einmalige Nutzung während der gesamten
täglichen Betriebszeit.
Tarif III: Spätschwimmen für die Nutzung ab 19:00 Uhr bis zum täglichen
Betriebsende.

Die unter (1) und (2) fallenden Tarife sind nur am Lösungstag gültig. Zu den Öffnungszeiten des Hallenbades kann dieses mit genutzt werden.

(3) Freien Eintritt in die städtischen Bäder erhalten:

1. Kinder bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres in Begleitung einer
erwachsenen Begleitperson.

2. Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen, die auf Grund des
Merkzeichens B im Schwerbehindertenausweis erforderlich sind.

(4) Die Höhe der in § 3 genannten Gebühren ergibt sich aus Anlage 1 zu dieser Satzung. Die in der Anlage 1 aufgeführte „Ermäßigte Gebühr“ gilt bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises für folgende Personengruppen:

1. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
2. Vollzeit- und Berufsschüler bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
3. Studierende an Hochschulen und vergleichbaren Ausbildungsstätten bis zum
vollendeten 27. Lebensjahr.
4. Personen mit Jugendleiter- und Ehrenamtskarte.
5. Personen, die freiwilligen Wehrdienst im Sinne des Wehrpflichtgesetzes leisten sowie Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen.
6. Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%.

(5) Besondere Formen der Gebührenerhebung sind:

1. Geldwertkarten
(Berechtigen zum Erwerb der Tarife I).

2. Gruppen- und Familienkarten
(max. 5 Personen, davon max. 2 Erwachsene).

Der unter (5.2) fallende Tarif ist nur am Lösungstag gültig. Zu den Öffnungszeiten des Hallenbades kann dieser mit genutzt werden.

3. Jahreskarten
für beliebig viele Besuche in den Tarifen I, II und III.
Jahreskarten gelten 12 Monate ab dem Tag der Ausstellung und sind nicht
übertragbar. Für diese Karte ist ein Kartenpfand zu hinterlegen. Zwischen den Besuchen mit der Jahreskarte muss eine Unterbrechungszeit von mindestens
30 Minuten liegen.

4. Saisonkarten
für beliebig viele Besuche in den Tarifen I, II und III.
Sommersaisonkarten gelten vom 15. Mai bis zum Ende der Freibadesaison. Für jede dieser Karten ist ein Kartenpfand zu hinterlegen. Zwischen den Besuchen mit der Saisonkarte muss eine Unterbrechungszeit von mindestens 30 Minuten liegen.

(6) Bei Verlust der Geldwert-, Jahres- oder Saisonkarte, können diese auf Antrag
ersetzt werden. Für den Ersatz wird ein erneutes Kartenpfand erhoben. Bei Wiederauffinden der verlorenen Karte kann das Pfand erstattet werden.

(7) Die Höhe der in Abs. (1) bis (6) genannten Gebühren ergibt sich aus Anlage 1 zu dieser Satzung.

§ 5 Gebühren für den öffentlichen Saunabetrieb

(1) Für den öffentlichen Saunabetrieb im Nidderbad wird die Gebühr in folgender Form erhoben:
1. Tageskarte für die einmalige Nutzung während der gesamten täglichen
Betriebszeit.
2. Kurztarif für die Dauer von 2 Stunden.
3. Sommertarif für die einmalige Nutzung während der gesamten täglichen
Betriebszeit.

Diese Tarife berechtigen auch zur Nutzung des Hallenbades während der öffentlichen Betriebszeiten. Bei Überschreitung der Zeiten des Kurztarifs, wird eine Nachgebühr je angefangener Stunde nach Ende der Nutzung erhoben.

(2) Besondere Formen der Gebührenerhebung für die Tarife der Sauna sind:

Geldwertkarten (Berechtigen zum Erwerb aller Saunatarife).

(3) Die Höhe der in Abs. (1) und (2) genannten Gebühren ergibt sich aus Anlage 2 zu dieser Satzung.

§ 6 Gebühren für Kurse und sonstige Gebühren

(1) Für Kursangebote des Nidderbades werden Gebühren entsprechend Anlage 3 dieser Satzung erhoben. Eine Unterrichtseinheit umfasst je nach Angebot 30 bzw. 45 Mi-nuten und bezieht sich auf vorher festgelegte Termine, für die eine gesonderte Anmeldung
erforderlich ist. Die Eintrittsgebühren sind in der jeweiligen Kursgebühr enthalten.

(2) Die Gebühren für Kursangebote und sonstige Gebühren werden bei der Einschreibung bzw. mit der Bestätigung der Anmeldung fällig. In begründeten Fällen kann bis zu vier Wochen vor Kursbeginn durch schriftliche Mitteilung von der Teilnahme zurückgetreten werden. In diesem Fall wird jedoch eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20,00 € erhoben. Bei einem späteren Rücktritt wird die gesamte Gebühr fällig.

§ 7 Gebühren für die Nutzung durch Schulen, Kitas, Rettungsorganisationen und Schwimm- und Wassersportvereine

(1) für die Nutzung durch Schulen, Kitas, Rettungsorganisationen sowie Schwimm- und Wassersportvereine werden Gebühren gemäß Anlage 4 erhoben.

(2) Die Gebühren für Schwimm- und Wassersportvereine werden pro Nutzungseinheit berechnet. Eine Nutzungseinheit ist die einmalige Nutzung in einem zeitlichen Umfang von 60 Minuten und je angefangene Stunde für Rettungsorganisationen, Schwimm- und Wassersportvereine.

(3) Die Gebühren für die Nutzung durch Schulen, Rettungsorganisationen, Schwimm- und Wassersportvereine werden jeweils zum Quartalsende fällig. Die Gebühren für Einzelbelegungen werden bei der Einschreibung bzw. mit der Bestätigung der Anmeldung fällig. Eine Erstattung der Gebühren bei Nichtinanspruchnahme oder durch Ausfall auf Grund von Betriebsferien und Veranstaltungen erfolgt nicht.

(4) Die Beckennutzung des ganzen Hallen- oder Freibades durch Rettungsorganisationen, Schwimm- und Wassersportvereine für besondere Sportveranstaltungen oder Wettkämpfe be-darf einer gesonderten schriftlichen Antragstellung. Hierbei kann von den Gebühren dieser
Satzung abgewichen werden. Hierüber entscheidet die Verwaltungsführung und Badebetriebslei-tung.

§ 8 Gebühren für die Nutzung durch gewerbliche Kursanbieter

Die Zulassung gewerblicher Anbieter von Schwimm- und Wassersportkursen kann nur im Rahmen der möglichen Auslastung des Nidderbades erfolgen. Über die Zulassung entscheidet die Verwaltungsführung und Badebetriebsleitung. Die konkreten Nutzungsbedingungen sowie das Nutzungsentgelt werden vertraglich gesondert geregelt.

§ 9 Sonderaktionen und Sonderkarten

Für Sonderaktionen (z. B. zum Zweck der Besucherwerbung) können – auch in Zusammenarbeit mit nichtstädtischen Partnern – Sonderkarten angeboten werden. Hierbei kann von den Gebühren dieser Satzung abgewichen werden. Hierüber entscheidet die Verwaltungsführung und Badebetriebsleitung.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Nidderbades der Stadt Nidderau vom 03.03.2022 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Nidderau, 02.08.2022

gez.
Rainer Vogel
Erster Stadtrat