Verordnung der Stadt Nidderau über die Kastration/Tätowierung bzw. Kennzeichnung von Freigänger-Katzen (Katzenverordnung)
Aufgrund des § 21 Abs. 3 der Delegationsverordnung des Landes Hessen vom 24.04.2015 (GVBl. I S. 190) in Verbindung mit § 13 b Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.05.2006 (BGBl. I, S. 2205), zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBI. I S. 3436), hat der Magistrat der Stadt Nidderau am 24.01.2022 folgende:
Katzenschutzverordnung
beschlossen:
§ 1
Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht
(1) Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt/einer Tierärztin kastrieren und mittels Mikrochip oder Tätowierung kennzeichnen sowie registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips/der Tätowierung der Name und die Anschrift des Halters/der Halterin in eines der kostenfrei zur Verfügung stehenden Haustierregister eingetragen wird. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.
(2) Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
(3) Der Stadt Nidderau ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.
(4) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.
§ 2
Maßnahmen
Wird eine fortpflanzungsfähige Katze, die unkontrolliert freien Auslauf hat im Stadtgebiet Nidderau angetroffen, so kann dem Halter/der Halterin aufgegeben werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Ist eine fortpflanzungsfähige angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und nicht registriert, und kann ihr Halter/ihre Halterin deswegen nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, so kann die Stadt Nidderau die Kastration auf Kosten des Halters/der Halterin durchführen lassen. Ein/e vom Halter/von der Halterin personenverschiedener Eigentümer/ personenverschiedene Eigentümerin hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 1 Absatz 1 und 2 eine Katze nicht kastrieren oder kennzeichnen oder registrieren lässt, 2. entgegen § 1 Absatz 3 den Nachweis auf Verlangen nicht vorlegt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen von mindestens 5 € bis zu 1.000 € geahndet werden.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.02.2022 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Verordnung mit dem hierzu ergangenen Beschluss des Magistrats übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Die Verordnung wird hiermit ausgefertigt:
Nidderau, den 24.01.2022
gez. Andreas Bär
Bürgermeister
25. JANUAR 2022