Marktordnung der Stadt Nidderau


Bekanntmachung der Marktordnung der Stadt Nidderau

Aufgrund § 5 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I

S.142), zuletzt geändert durch Art. 2 u.3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 64 ff. der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) und §§ 1, 2 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBI. I, S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau am 09.12.2021 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Öffentliche Einrichtung; Marktbereich

(1) Die Stadt Nidderau betreibt auf dem Stadtplatz im Gehrener Ring im Stadtteil Heldenbergen einen Wochenmarkt und einen Feierabendmarkt mit dem Ziel der Vermarktung überwiegend regionaler Produkte als öffentliche Einrichtung.

(2) Der Gemeingebrauch an der Marktfläche ist an den Markttagen (§ 2) soweit eingeschränkt wie es für den Betrieb der Märkte nach dieser Satzung erforderlich ist.

(3) Der Magistrat ist berechtigt, die Märkte aus besonderem Anlass vorübergehend auf den Marktplatz in Windecken zu verlegen und die Marktzeiten abweichend festzusetzen. Eine Verlegung wird rechtzeitig bekannt gegeben.

 

§ 2 Markttage und Verkaufszeiten der Märkte auf dem Stadtplatz

(1) Der Wochenmarkt auf dem Stadtplatz findet ganzjährig samstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt. An Feiertagen findet der Markt nicht statt. Fällt ein Feiertag auf einen Markttag, kann der Magistrat festlegen, dass der Markt an einem anderen Tag stattfindet.

(2) Der Feierabendmarkt findet im Zeitraum von März bis Oktober wöchentlich donnerstags von 16 bis 20 Uhr auf dem Stadtplatz statt. Fällt ein Feiertag auf einen Markttag, kann der Magistrat festlegen, dass der Markt an einem anderen Tag stattfindet.

(3) Die Mindestverkaufszeiten für den Wochenmarkt sind von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr und für den Feierabendmarkt 16.00 bis 20.00 Uhr, diese sind von den Marktbeschickern einzuhalten. Außerhalb der Zeiten nach Abs. 1 bis 2 dürfen auf den Märkten Waren weder angeboten noch verkauft werden.

 

§ 3 Gegenstände der Märkte

(1) Auf den Wochenmärkten können die Marktbeschicker folgende Gegenstände gemäß § 67 Abs. 2 GewO und der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments zum Verkauf anbieten:

1. Lebensmittel im Sinne des Art. 2 der EG-Verordnung Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 (ABl. Nr. L 31 S. 1) zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO (EG) 202/2008 vom 04.03.2008 (ABl. 2008 Nr. L 60 S. 17) in der jeweils gültigen Fassung,

2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei,

3. Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.

4. Es können laufende bzw. temporäre Verkaufsförderungsmaßnahmen stattfinden, insbesondere Verkostungen, Anbieten von Speisen und Getränken aus den angebotenen Produkten und Anbieten von Informationen zum Anbau.

5. Alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und

Stelle.

6. Alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden.

7. Keramik-, Töpfer-, Porzellan- und Glaswaren.

8. Pflanzen und Floristik

9. Weitere Waren, die der Zielsetzung des Marktes entsprechen, können im Einzelfall durch den Magistrat zugelassen werden.

(2) Auf dem Feierabendmarkt dürfen neben den in Absatz 1 genannten Gegenständen auch alkoholische Getränke, die nicht unter Absatz 1 Punkt 6 fallen, angeboten werden. Für die alkoholischen Getränke ist eine Ausschankgenehmigung erforderlich.

(3) Nicht zum Verkauf angeboten werden dürfen Kriegsspielzeug, die Würde des Menschen missachtende Gegenstände, pornographische Schriften und Abbildungen sowie alle Gegenstände, deren Vertrieb und Überlassung aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften verboten ist.

 

§ 4 Marktaufsicht

(1) Die Marktaufsicht wird von den durch den Magistrat der Stadt Nidderau beauftragten Personen wahrgenommen.

(2) Die Marktbenutzer (Marktbeschicker und Marktbesucher) sind verpflichtet, den Anordnungen der Marktaufsicht Folge zu leisten.

(3) Die Marktbeschicker, ihre Bediensteten und Beauftragten haben sich auf Verlangen der Marktaufsicht auszuweisen und die Zulassungsunterlagen vorzulegen.

 

§ 5 Zulassung und Verkaufsplätze

(1) Die Marktbeschickung und das Befahren der nach § 1 Abs. 1 festgelegten Marktflächen zur Anlieferung bedarf der Zulassung. Diese erteilt die Stadt Nidderau. Zur Teilnahme am Markt ist nach Maßgabe der für alle Antragsteller geltenden Bestimmungen dieser Satzung grundsätzlich jeder berechtigt, der dem Teilnehmerkreis des Marktes angehört.

(2) Es besteht die Möglichkeit, einen Verkaufsplatz für einen einzelnen Markttag oder für die Dauer einer ganzen Saison (Feierabendmarkt März – Oktober, Wochenmarkt ganzjährig) zu beantragen. Der Antrag ist für den Wochenmarkt und den Feierabendmarkt gesondert und spätestens 4 Wochen vor dem Markttag bei der Stadt Nidderau einzureichen. Im Antrag sind Name, Vorname und Anschrift des Antragstellers, die für den Marktverkehr vorgesehenen Waren und Dienstleistungen und die gewünschte Fläche des Standplatzes anzugeben.

(3) Die Zulassung wird auf Antrag schriftlich erteilt. Sie erfolgt widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Zulassung erfolgt nur, wenn der Marktbeschicker diese Satzung anerkennt.

(4) Die Standplätze haben eine Tiefe von höchstens 4 m und können in der Länge variieren. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen zugelassen werden.

(5) Als Verkaufseinrichtungen auf der Marktfläche sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. Andere Fahrzeuge dürfen während der Öffnungszeiten auf der Marktfläche nicht abgestellt werden. Die Zulassung kann mit Auflagen über die Art, Gestaltung und Dekoration der Verkaufseinrichtungen erteilt werden. Überdachte Stände und Marktschirme dürfen nur mit Genehmigung der Marktaufsicht aufgestellt werden. Die Aufstellung der Verkaufseinrichtungen hat nach den Vorgaben der Marktaufsicht zu erfolgen. Die Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktfläche nicht beschädigt wird. Das Einbringen von Befestigungsankern in den Boden ist nicht gestattet. Die Verkaufseinrichtungen dürfen ohne Erlaubnis der Marktaufsicht weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. Es ist nicht gestattet, auf den Standflächen Markierungen mit Stiften, Sprühlack oder ähnlichem anzubringen. Lebensmittel müssen mindestens 60 cm über dem Erdboden aufbewahrt und aufgestellt werden. Die Gänge und Durchfahrten sind als Rettungswege in der notwendigen Breite und Höhe stets freizuhalten. Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Strom, Wasser, Abwasser u. a. sind freizuhalten.

(6) Die Zulassung zur Marktbeschickung ist nicht übertragbar. Der zugewiesene Platz darf von dem Marktbeschicker nur zum eigenen Geschäftsbetrieb benutzt werden. Der Platz darf nicht eigenmächtig getauscht oder einem Dritten überlassen werden. Ein Verkauf darf nur von dem zugewiesenen Verkaufsplatz aus stattfinden.

(7) Die Zulassung für einen Verkaufsplatz erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen nach marktbetrieblichen Erfordernissen. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung für einen bestimmen Verkaufsplatz. Über die Zulassung wird innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab vollständiger Vorlage aller Unterlagen entschieden.

(8) Sind die zugewiesenen Verkaufsplätze bis Marktbeginn nicht belegt, ist die Marktaufsicht berechtigt, über den Platz anderweitig zu verfügen.

 

§ 6 Auf- und Abbau von Marktständen

(1) Mit der Anfahrt zum Marktgelände und dem Aufbau der Marktstände darf frühestens um 13.30 Uhr (Feierabendmarkt) oder 06.00 Uhr (Wochenmarkt) begonnen werden. Der Aufbau und die Anlieferung der Waren müssen mit Beginn der festgelegten Marktzeiten beendet sein. Der Standplatz muss spätestens eine Stunde nach Ende der Öffnungszeit geräumt und dessen Reinigung erfolgt sein. Einzelheiten zur Reinigungspflicht der Marktbeschicker regelt § 9.

(2) Nach dem Aufbau muss das Marktgelände, mit Ausnahme zugelassener Verkaufswagen, von sämtlichen Fahrzeugen geräumt sein.

 

§ 7 Verhalten auf dem Wochenmarkt

(1) Alle Marktbenutzer haben mit dem Betreten der Marktfläche die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Marktaufsicht zu beachten. Jeder hat sein Verhalten auf dem Markt und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Es ist insbesondere unzulässig:

1. Hunde oder andere Tiere auf dem Markt frei umherlaufen zu lassen oder sie so zu führen, dass sie Lebensmittel berühren können,

2. mit Motorrädern, Fahrrädern, Mopeds oder ähnlichen Fahrzeugen auf dem Marktgelände zu fahren,

3. Megaphone, Musikanlagen, Musikinstrumente zu betreiben,

4. offenes Feuer zu verwenden,

5. sich bettelnd, hausierend oder betrunken während der Marktzeiten auf dem Markt aufzuhalten.

6. die Abhaltung von Versammlungen und Demonstrationen auf dem Marktgelände

7. das Verteilen von Werbeschriften, Flugblättern, Werbematerial aller Art und sonstigen Gegenständen, soweit sie mit dem Marktzweck nicht vereinbar sind.

(2) Der Marktbeschicker ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen der Unfallverhütung zu ergreifen. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht im Bereich seines Standplatzes und der angrenzenden Gänge.

 

§ 8 Kennzeichnung

1) Alle Marktbeschicker sind verpflichtet, an ihren Verkaufsständen gut sichtbar ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und den Wohnort oder den Firmennamen mit Firmensitz in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Alle Waren sind handelsüblich zu kennzeichnen und mit dem Preis nach der Preisangabenverordnung (BGBl. I S. 4197) in der jeweils gültigen Fassung auszuzeichnen.

(2) Der Marktaufsicht ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und den Einrichtungen zu gestatten. Die Beschicker haben sich gegenüber der Marktaufsicht auf Verlangen auszuweisen.

 

§ 9 Sauberkeit des Wochenmarktes

(1) Die Marktfläche darf nicht verunreinigt werden.

(2) Der Marktbeschicker ist verpflichtet:

1. den ihm zugewiesenen Standplatz sowie die angrenzenden Gangflächen während der Öffnungszeit sauber zu halten, und ggf. von Schnee zu räumen und Eisglätte zu beseitigen,

2. an seinem Verkaufsstand ein Abfallbehältnis bereit zu halten,

3. dafür zu sorgen, dass Papier oder anderes leichtes Material nicht verweht wird,

4. Verpackungsmaterial, Marktabfälle oder marktbedingten Kehricht nach Marktschluss zu beseitigen und mitzunehmen,

5. Abwässer in die dafür bestimmten Abläufe der Kanalisation zu leiten. Fetthaltige oder geruchsintensive Abwässer sind in geeignete Behälter zu füllen und nach Marktschluss mitzunehmen,

6. die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht zu beachten.

(3) Nach Beendigung des Markttages hat der Marktbeschicker binnen einer Stunde seinen Standplatz und die Umgebung besenrein zu verlassen. Alle Abfälle sind mitzunehmen und auf eigene Kosten vorschriftsmäßig zu entsorgen. Ist eine übermäßige Verschmutzung entstanden (Fischstände, Grillstände u.ä.) ist der Beschicker verpflichtet, eine Sonderreinigung auf eigene Kosten zu veranlassen.

 

§10 Kunststoff und Einwegverpackungen

(1) Die Benutzung und Ausgabe von Plastikeinweggeschirr (wie z.B. Besteck, Teller und Strohhalme) sind unzulässig. Einweggeschirr ist nur dann zulässig, wenn es nach EN 13432 kompostierbar ist.

(2) Die Verwendung von Einwegverpackungen aus Kunststoff, ggf. ergänzt durch Alufolie und/oder Frischhaltefolie ist unzulässig. Hiervon ausgenommen sind aus hygienischen Gründen lediglich die für die Ausgabe und den Transport von frischem Fleisch, Käse, Fisch, überreifem Obst, eingelegten und marinierten Waren benötigte Verpackungen sowie aus Gründen der Haltbarkeit vorverpackte bzw. mit einer Vakuumverpackung versehene Waren. Für alle anderen Produkte sind umweltfreundliche Alternativen aus ökologisch abbaubaren, nach EN 13432 kompostierbaren, wiederverwendbaren und/oder essbaren Materialien wie z.B. Produkte aus Holz, Mais, Zuckerrohr, Bambus, Biokunststoffen oder (Pergament-)Papier zu verwenden, die zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und sich durch Langlebigkeit und Wiederverwendbarkeit sowie Wiederverwertbarkeit auszeichnen.

(3) Die Verwendung und Ausgabe von Plastiktüten sind unabhängig ihrer Dicke und Traglast sowie unabhängig des Inhalts unzulässig.

(4) Der Verkauf von Kaffee aus Kapseln ist unzulässig.

 

§ 11 Einschränkung des Wochenmarktes

Notwendige bauliche Änderungen oder Ausbesserungen der Marktanlagen können in dringenden Fällen auch während der Marktzeit durchgeführt werden. Im öffentlichen Interesse kann bei besonderen Veranstaltungen der Wochenmarkt vorübergehend verlegt oder räumlich eingeschränkt werden. Die Marktbenutzer werden hierüber frühestmöglich unterrichtet. Marktentgelte werden anteilig erstattet. Ein weitergehender Entschädigungsanspruch besteht nicht.

 

§ 12 Versagung, Widerruf

(1) Die Zulassung zum Wochenmarkt kann versagt bzw. widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.

Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn

1. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,

2. ein Tagesplatz zu Beginn des Marktes nicht belegt ist,

Ein sachlich gerechtfertigter Grund für einen Widerruf liegt insbesondere vor, wenn

1. ein Saisonplatz zu den Präsenzzeiten (§ 5 Abs. 8) wiederholt nicht belegt ist,

2. der Marktbeschicker im Übrigen gegen diese Satzung oder eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung der Marktaufsicht gröblich oder wiederholt verstößt,

3. der Marktbeschicker die festgesetzten Marktgebühren trotz Fälligkeit nicht bezahlt.

(2) Wird die Zulassung widerrufen, ist der Standplatz sofort zu räumen. Wird dem nicht nachgekommen, erfolgt die Räumung zwangsweise auf Kosten des Marktbenutzers durch die Stadt Nidderau. Bereits entrichtete Entgelte werden bei dem Saisonplätzen zeitanteilig erstattet, wenn der Platz anderweitig vergeben wird. Satz 2 gilt nicht bei Tagesplätzen.

 

§ 13 Haftung

(1) Das Betreten der Marktanlage geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt Nidderau haftet für Schäden auf dem Wochenmarkt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Jede weitere Haftung der Stadt Nidderau für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

(2) Mit der Standplatzvergabe übernimmt die Stadt Nidderau keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von den Marktbeschickern eingebrachten Waren und Geräte.

(3) Der Marktbeschicker haftet für Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht für die Zeit der Nutzung einschließlich der Anfahrt, Belieferung und Abfahrt. Er stellt die Stadt Nidderau von entsprechenden Ansprüchen Dritter, die diese gegen die Stadt Nidderau geltend machen frei, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bediensteten vorliegt. Im Übrigen richtet sich die Haftung der Marktbeschicker nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Schäden, die durch Marktbeschicker oder deren Personal beim Auf- und Abbau der Stände und während der Marktzeit auf den Standplätzen verursacht werden, werden auf deren Kosten durch die Stadt behoben.

(5) Eine Haftung aufgrund Ausfall, Verkürzung oder Verlegung der jeweiligen Veranstaltung ist ausgeschlossen.

 

§ 14 Entgelte

(1) Die Benutzung des Marktgeländes zum Angebot von Waren im Rahmen des Wochenmarktes und des Feierabendmarktes der Stadt Nidderau sowie von Einrichtungen des Marktgeländes ist standgeldpflichtig.

(2) Zur Zahlung des Standgeldes ist der Marktbeschicker verpflichtet. Die Standgeldpflicht entsteht mit der Zuweisung eines Standplatzes durch die Marktaufsicht. Das Standgeld wird nach Ablauf des jeweiligen Quartals erhoben.

(3) Das volle Standgeld wird für jeden Fall der Vergabe eines Standplatzes auch dann erhoben, wenn der Platz an einem Markttag mehrmals vergeben wird. Für den Fall, dass ein Marktbeschicker den ihm zugewiesenen Standplatz vor dem Ende der festgesetzten Marktzeit räumt, erfolgt keine Standgelderstattung.

(4) Das Standgeld richtet sich nach der Größe des jeweiligen Standes. Die Gebühren betragen pro Markttag und Quadratmeter:

a) für Plätze zum Verkauf von Obst, Gemüse und Blumen: 0,30 €

b) für Plätze von Imbisswagen und sonstigen Waren zum sofortigen Verzehr: 1,50 €

c) für sonstige Standplätze: 0,70 €

(5) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Über Stundungen, Niederschlagungen oder den Erlass entscheidet der Magistrat.

(6) Die Stromversorgung obliegt der zuständigen Vertragsfirma. Eine schriftliche Anmeldung ist nicht erforderlich. Anfallende Stromkosten sowie Anschlussgebühren sind nicht in den Marktgebühren enthalten. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. Selbstständiges An- und Abschließen sowie Stromaggregate sind nicht erlaubt. Eine Haftung für Stromausfall wird nicht übernommen.

(7) Sollte vom Marktbeschicker ein Wasseranschluss benötigt werden, wird dies im Einzelfall über ein zu beauftragendes Unternehmen gelöst und separat in Rechnung gestellt.

 

§ 15 Marktausschluss und Ordnungswidrigkeiten

(1) Verstöße gegen diese Satzung können mit befristetem Ausschluss geahndet werden. Über den Ausschluss entscheidet der Magistrat. Der Ausschlussbescheid muss bei mehr als eintägigem Ausschluss schriftlich erteilt, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden.

(2) Der Magistrat kann vom Betreten des Marktes ausschließen:

a) Personen, die im begründeten Verdacht stehen, dass sie die Marktanlage zur Begehung strafbarer Handlungen aufsuchen,

b) Personen, die wegen Zuwiderhandlungen gegen Weisungen oder Anordnungen der Marktaufsicht erfolglos verwarnt wurden.

c) Personen, die den Marktverkehr stören.

(3) Vom Markt verwiesene Personen dürfen diesen auch nicht betreten, um Aufträge auszuführen.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 3 nicht zugelassene Waren oder Darbietungen anbietet,

2. § 5 Abs. 5 nicht zugelassene Verkaufseinrichtungen verwendet,

3. § 5 Abs. 5 die Marktfläche beschädigt, Markierungen anbringt, ohne Erlaubnis Gegenstände befestigt oder Befestigungsanker in den Boden eintreibt,

4. § 5 Abs. 6 einen Standplatz tauscht oder Dritten überlässt,

5. § 6 Abs. 1 außerhalb der vorgegebenen Zeiten auf- oder abbaut,

6. § 7 Abs. 1 sich so verhält, dass jemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird,

7. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Tiere frei herumlaufen lässt oder falsch führt,

8. § 7 Abs. 1 Nr. 2 mit Fahrzeugen fährt,

9. § 7 Abs. 1 Nr. 3 Lärmbelästigungen hervorruft,

10. § 7 Abs. 1 Nr. 4 offenes Feuer verwendet,

11. § 7 Abs. 1 Nr. 5 sich bettelnd, hausierend oder betrunken im Marktbereich aufhält,

12. §7 Abs. 1 Nr. 6 Demonstrationen oder Versammlungen im Marktbereich abhält,

13. §7 Abs. 1 Nr. 7 Werbeschriften oder Flugblätter verteilt, die mit dem Marktzweck nicht vereinbar sind,

14. § 8 Abs. 1 nicht oder nicht gut sichtbar die Angaben über Namen, Waren und Preise anbringt.

15. § 8 Abs. 2 den Beauftragten keinen Zutritt gestattet oder der Ausweispflicht nicht genügt.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 OwiG ist der Magistrat.

 

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Regelung der Teilnahmebestimmungen für den Wochenmarkt der Stadt Nidderau zuletzt geändert am 24.09.2009 außer Kraft.

 

Nidderau, den 13.01.2022

 

Der Magistrat

der Stadt Nidderau

 

gez. Andreas Bär

Bürgermeister

 

 

Ausfertigungsvermerk:

„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Nidderau, den 13.01.2022

 

gez. Andreas Bär

Bürgermeister