Amtliche Bekanntmachung – Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Nutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Nidderau


4. Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Nutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Nidderau

 

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie der §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau am 28.01.2021 nachstehende Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Nutzung der Tageseinrichtungen für Kinder erlassen:

Artikel 1

Änderungen

  • 3 (Abwicklung der Kostenbeiträge) Abs. 3a wird wie folgt gefasst:

(3a) Soweit die Kinderbetreuung aufgrund der empfohlenen oder verhängten Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Dezember 2020 und im Jahr 2021 nicht in Anspruch genommen wird, wird für die jeweils betreffende Zeit der Kostenbeitrag nach § 2 der Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kinderbetreuung der Stadt Nidderau nicht erhoben.

Bei Inanspruchnahme einer Notbetreuung oder eingeschränkten Regelbetreuung werden die nach der Satzung zu entrichtenden Kostenbeiträge monatlich anteilig pro Tag der in Anspruch genommenen Betreuung erhoben.

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.12.2020 in Kraft.

Nidderau, den 29.01.2021

Der Magistrat der Stadt Nidderau

Gerhard Schultheiß

Bürgermeister

2

Ausfertigungsvermerk

(nach § 5 Abs. 3 S. 1 HGO)

Hiermit wird bestätigt, dass der Inhalt der unterzeichneten Satzung mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Nidderau, den 29.01.2021

Gerhard Schultheiß

Bürgermeister

 

Magistrat der Stadt Nidderau

 

05.02.2021

 

Rainer Vogel

Erster Stadtrat