Amtliche Bekanntmachung – Haushaltssatzung der Stadt Nidderau – Main-Kinzig-Kreis für die Haushaltsjahre 2019/2020


I. Haushaltssatzung der Stadt Nidderau – Main-Kinzig-Kreis für die Haushaltsjahre 2019/2020

 

Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. April 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau am 31.01.2019 die folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 wird

 

im Ergebnishaushalt Tabelle-Haushalt 2019_2020

 

festgesetzt.

 

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2019 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 3.579.378,24 EUR festgesetzt. Darin enthalten sind 63.000,00 EUR aus dem Hessischen Kommunalinvestitionsprogramm (KIP). Für das Haushaltsjahr 2020 ist eine Kreditaufnahme von 3.716.379,74 EUR vorgesehen. Darin enthalten sind 1.200.000,00 EUR aus einem bereits angesparten Darlehen des Hess. Investitionsfond B für den Hochwasserschutz und 139.412,50 EUR aus dem Hessischen Kommunalinvestitionsprogramm (KIP).

 

§ 3

 

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2019 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 2.384.200,00 EUR festgesetzt. Für das Haushaltsjahr 2020 sind Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 2.322.000,00 EUR vorgesehen.

 

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahre 2019 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 7.800.000,00 EUR festgesetzt und für das Haushaltsjahr 2020 auf 7.200.000,00 EUR.

 

 

§ 5

 

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 wie folgt festgesetzt:

 

1.           Grundsteuer

a)           für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf         690 v.H.

b)           für Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                                 690 v.H.

 

2.           Gewerbesteuer auf                                                                                            390 v.H.

 

Nachrichtlich:

Die Festlegung der Hebesätze der Grundsteuer A und B erfolgte durch Satzung vom 13.12.2018 (Hebesatzsatzung). Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat nachrichtlichen Charakter.

 

 

§ 6

 

Es gilt das von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Haushaltssicherungskonzept.

 

 

§ 7

 

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

Stellen von Mitarbeitern, die endgültig aus dem Dienst ausscheiden, (oder Stellen, die wegen eines internen Wechsels freiwerden und extern neu besetzt werden sollen), werden mit einer Wiederbesetzungssperre von einem Jahr belegt. Über die Aufhebung der Wiederbesetzungssperre entscheidet in begründeten Fällen die Stadtverordnetenversammlung. Ausgenommen von dieser Wiederbesetzungssperre ist der Stellenplan Teil C.

 

 

§ 8

 

1)           Die gesetzlich vorgesehenen Teilhaushalte 1 – 16 werden jeweils als ein Bereichsbudget gebildet. Alle Kostenträger (Produkte) eines Teilhaushalts werden gem. § 20 GemHVO für

gegenseitig deckungsfähig erklärt.

2)           In den Bereichsbudgets können nach Bedarf auch Unterbudgets eingerichtet werden.

3)           Durch Endscheidung der Dezernenten können die Bereichsbudgets verändert werden, wenn sich dadurch das Gesamtbudgetergebnis nicht verschlechtert.

4)           Gem. § 21 Abs. 1 GemHVO werden die Ansätze für Aufwendungen der jeweiligen Bereichsbudgets für übertragbar erklärt.

5)           Sämtlicher Personalaufwand ist nicht Bestandteil der Bereichsbudgets. Personalaufwendungen werden in einem gesonderten Budget – Teilhaushaltsübergreifend – zusammengefasst.

6)           „Erheblichen Umfangs“ im Sinne des § 12 Abs. 1 und 3 GemHVO sind Investitionen und Instandhaltungsmaßnahmen mit einem Auszahlungs- oder Aufwandsvolumen ab 165.000 EUR (ohne

Folgekosten).

7)           Über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen, die nach Umfang und Bedeutung nicht als erheblich anzusehen sind, entscheidet unter Beachtung

der Voraussetzungen des §100 HGO

bis zu 10.000€ der Bürgermeister oder der für Finanzen zuständige Dezernent

bis zu 50.000€ der Magistrat

Der Stadtverordnetenversammlung ist davon in der folgenden Stadtverordnetenversammlung Kenntnis zu geben.

 

Als erheblich gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen über 50.000€

 

Nidderau, den 06.06.2019               Der Magistrat

Rainer Vogel

(Erster Stadtrat)

 

II. Wirtschaftsplan Abwasserbeseitigung der Stadtwerke Nidderau für die Wirtschaftsjahre 2019 und 2020

 

Aufgrund der §§15 ff. des Eigenbetriebsgesetzes (EGB) vorn 9.Juni 1989 in der

jeweils gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau

am 13.12.2018 folgenden Wirtschaftsplan für die Stadtwerke Nidderau beschlossen.

 

§1

Der Wirtschaftsplan wird insgesamt festgesetzt: 2019   2020

1.           In den Einnahmen auf:                                      6.310.000        6.070.000 €

und den Ausgaben auf                                 6.310.000 €     6.070.000 €

davon

im Erfolgsplan

Einnahmen:                                                             3.900.000 €  3.930.000 €

Ausgaben:                                                         3.900.000 €        3.930.000 €

im Vermögensplan

Einnahmen:                                                 2.410.000 €   2.140.000 €

Ausgaben:                                                          2.410.000 €        2.140.000 €

2.           Der Gesamtbetrag der Kredite wird festgesetzt

auf:                                                              1.330.00 0€   1.060.000 €

3.           Der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen die zu Lasten der

Haushaltsjahre 2019 und 2020 eingegangen werden dürfen, werden festgesetzt

auf:                                                                             960.000 €  720.000 €

4.           Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt

1.000.000 €         1.000.000 €

 

Nidderau, den 13.12.2018   Die Betriebskommission der Stadtwerke Nidderau

-Vogel-

Vorsitzender

 

III. Genehmigung

 

Hiermit erteile ich gemäß § 97a HGO i.V.m. § 92a HGO, 102 Abs. 4 HGO, 103 Abs. 2 und § 105 Abs.2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.2005 (GVBI. I. S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.03.2020 (GVBI. I. S. 201)

der Stadt Nidderau (Main-Kinzig-Kreis)

die Genehmigungen

1)           für das von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau am 07.04.2020 für das Haushaltsjahr 2019/2020 beschlossene Haushaltssicherungskonzept.

2)           zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung der Stadt Nidderau für das Haushaltsjahr 2020 vorgesehenen Kreditaufnahmen bis zur Höhe von

3.576.967,24 €

(in Worten: Drei Millionen

fünfhundertsechsundsiebzigtausendneunhundertsiebenundsechzig Euro und vierundzwanzig Cent).

Die zusätzlich veranschlagten Kreditmittel in Höhe von 139.412,50€ aus dem Kommunalen Investitionsprogramm (KIP), gelten im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Investitionstätigkeit von Kommunen und Krankenhausträgern durch ein Kommunalinvestitionsprogramm und zur Änderung von Rechtvorschriften vom 25.11.2015 nach § 103 Abs. 1 HGO als qenehmiqt.

3)           für die in § 3 der Haushaltssatzung der Stadt Nidderau für das Haushaltsjahr 2020 festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von

2.322.000 €

(in Worten: Zwei Millionen dreihundertzweiundzwanzigtausend Euro)

4)           zur Inanspruchnahme der in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 vorgesehenen Liquiditätskredite bis zur Höhe von

7.200.000 €

(in Worten: Sieben Millionen zweihunderttausend Euro).

 

5)           für die im Wirtschaftsplan 2020 des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung der

Stadtwerke Nidderau für das Wirtschaftsjahr 2020 vorgesehenen Kredite in Höhe von

1.060.000 €

(in Worten: Eine Million sechzigtausend Euro).

6)           für die im Wirtschaftsplan 2020 des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung der Stadtwerke Nidderau für das Wirtschaftsjahr 2020 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

720.000 €

(in Worten: Siebenhundertzwanzigtausend Euro).

7)           für den Höchstbetrag der Liquiditätskredite für das Wirtschaftsjahr 2020 des

Wirtschaftsplanes 2020 des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung der Stadtwerke

Nidderau in Höhe von

1.000.000 €

(in Worten: Eine Million Euro).

 

Gelnhausen, den 05.05.2020              Main-Kinzig-Kreis

Kommunal- und Finanzaufsicht

Der Landrat

Im Auftrag

(Rudel)

Verwaltungsoberrat

 

Die Haushaltssatzung 2019/2020 der Stadt Nidderau und der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Nidderau für das Haushaltsjahr 2019/2020 liegen zur Einsichtnahme vom 25. Mai bis 10. Juni 2020 im Rathaus der Stadt Nidderau, 61130 Nidderau, Am Steinweg 1, Zentrale, während der Dienststunden öffentlich aus:

 

Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr

Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 14.00 bis 16.00 Uhr

Montag von 14.00 bis 18.30 Uhr

 

Nidderau, den 18. Mai 2020                     Magistrat der Stadt Nidderau

Gerhard Schultheiß

Bürgermeister

 

 

 

 

 

20.05.2020

 

Rainer Vogel

Erster Stadtrat

 

 

 

 

20. MAI 2020