Amtliche Bekanntmachung – Satzung zur 3. Änderung der Abfallsatzung vom 13.12.2012


§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291)

§ 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82),

§§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl.  S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau in der Sitzung am 21.11.2019 folgende

Satzung zur Änderung der Abfallsatzung beschlossen:

Artikel 1

Änderungen

Teil I §4 wird wie folgt gefasst

§ 4

Getrennte Einsammlung

von Abfällen zur Verwertung und sperrigen Abfällen im Holsystem

(1)         Die Stadt Nidderau sammelt im Holsystem folgende Abfälle zur Verwertung oder sperrige Abfälle ein:

 

a)           Papier und Pappe,

b)           kompostierbare Gartenabfälle,

c)           kompostierbare Küchenabfälle,

d)           sperrige Abfälle (Sperrmüll) aus Haushalten,

e)           sonstige, insbesondere sperrige Gartenabfälle,

 

(2)         Die in Abs. 1, Buchst. a) genannten Abfälle zur Verwertung sind in den dazu bestimmten Gefäßen, die in den Nenngrößen von 240 l und 1.100 l zugelassen sind, vom Abfallbesitzer zu sammeln und zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung.

 

(3)         Die in Abs. 1, Buchst. b) und c) genannten Abfälle zur Verwertung sind in den dazu bestimmten Gefäßen, die in der Nenngröße von 120-l zugelassen sind, vom Abfallbesitzer zu sammeln und zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung. Kunststoffbeutel und biologisch abbaubare bzw. kompostierbare Kunststoffbeutel dürfen nicht über die Biotonne entsorgt werden.

 

(4)         Die in Abs.1, Buchst. d. genannten sperrigen Abfälle werden auf Abruf und gegen Gebühr eingesammelt. Die Abholung dieser Abfälle ist von dem Grundstückseigentümer oder Abfallbesitzer unter Verwendung des von der Stadt Nidderau bereitgehaltenen Vordrucks zu bestellen.

 

(5)         Zur Einsammlung der in Abs. 1, Buchst. e. genannten Gartenabfälle führt die Stadt Nidderau 6-mal jährlich eine besondere Abfuhr durch. Die Gartenabfälle, die von ihrer Größe her nicht als kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle in den dafür vorgesehenen Gefäßen gesammelt und zur Abfuhr bereitgehalten werden können, sind an den dafür vorgesehenen Abfuhrtagen wie sperrige Abfälle – gebündelt oder in Papiersäcken – vom Abfallbesitzer zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung.

 

Teil II § 14 wird wie folgt gefasst

 

§ 14      Gebühren

 

(1)         Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Stadt Nidderau Gebühren.

(2)         Das Gewicht des Abfalls, der aus einem zur Entleerung bereitgestellten Gefäß entnommen wird, wird durch ein am Abfuhrfahrzeug angebrachtes und geeichtes Wiegesystem festgestellt und elektronisch in Kilogrammschritten dokumentiert. Hat das Wiegesystem bei einer Abholung von Abfällen in Gefäßen nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt oder liegt das Wiegeergebnis über der oberen Eichgrenze, so wird für diese Entleerung das Durchschnittsgewicht dieses Abfallgefäßes des gesamten Kalenderjahres herangezogen. Sind für das betreffende Gefäß weniger als drei Entleerungen registriert, wird das kommunale Durchschnittsgewicht zugrunde gelegt.

Das Gewicht des Sperrmülls wird durch ein am Abfuhrfahrzeug angebrachtes und geeichtes Wiegesystem festgestellt und elektronisch in 5 kg-Schritten ermittelt.

Für Gewichte unterhalb der Eichgrenze (100 kg) wird eine Pauschalgebühr erhoben, bei Gewichten oberhalb der Eichgrenze wird eine Leistungsgebühr nach Gewicht erhoben. Wenn ein wiederholter Wiegevorgang kein Ergebnis zeigt, wird das Gewicht geschätzt.

 

(3)         Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer nach dem Gewicht des jeweils eingesammelten Abfalls bemessenen Leistungsgebühr.

a)           Die Grundgebühr wird bemessen nach dem jedem anschlusspflichtigen Grundstück gem. § 8 Abs. 7 zur Verfügung stehenden Gefäßvolumen für Restmüll. Der Magistrat kann auf Antrag in Ausnahmefällen „Hausmeistertonnen“ zuteilen, die ohne Grundgebühr veranlagt werden. Hausmeistertonnen sind Gefäße, die bei Eigentumswohnungsanlagen für die Abfälle vorgehalten werden können, die im Rahmen der Hausmeistertätigkeit anfallen (z.B. Kehricht oder Grünabfall vom allgemeinen Grün).

Als Grundgebühr wird erhoben bei Zuteilung eines

120 l Gefäßes    70,20 Euro/Jahr und dementsprechend   5,85 Euro/Monat

240 l Gefäßes       140,40 Euro/Jahr und dementsprechend 11,70 Euro/Monat

1.100 l Gefäßes         640,80 Euro/Jahr und dementsprechend          53,40 Euro/Monat

Mit dieser Gebühr sind auch zum Teil die Aufwendungen der Stadt Nidderau für die Entsorgung von Abfällen zur Verwertung, die im Bringsystem eingesammelt werden, abgegolten.

b)           Bei jeder in Anspruch genommenen Entleerung eines Abfallgefäßes werden erhoben:

ba)        für das Restmüllgefäß pro angefangenem Kilogramm 0,35 Euro/kg, mindestens jedoch 5 kg bei Gefäßen bis 240 Liter, und für Gefäße größer 240 Liter mindestens 25 kg.

bb)        für das Biomüllgefäß pro angefangenem Kilogramm 0,21 Euro/kg, mindestens jedoch 5 kg.

c)           Für die Abholung von Sperrmüll beträgt die Gebühr bis einschließlich 100 kg pauschal 5,00 €. Dieser Betrag stellt gleichzeitig die Mindestgebühr dar. Bei Gewichten über 100 kg wird für den Gewichtsanteil über 100 kg zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 0,30 Euro/ kg erhoben.

 

(4)         Restmüllsäcke zur Verwendung im Holsystem werden zum Stückpreis von

3,- Euro abgegeben.

(5)         Für die Annahme der nachfolgend genannten Materialien an der in § 5 genannten Annahmestelle werden Gebühren erhoben. Das Gewicht des Sperrmülls wird durch ein an der Fahrzeugwaage angebrachtes und geeichtes Wiegesystem festgestellt und elektronisch in 5 kg-Schritten dokumentiert. Für die Annahme des Sperrmülls wird die Gebühr bis einschließlich 100 kg über das Volumen mit einer gestuften Pauschale berechnet. Bei Gewichten über 100 kg wird für den Gewichtsanteil über 100 kg zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 0,19 Euro/kg berechnet.

 

Es werden an der Annahmestelle folgende Gebühren erhoben:

Restmüll          3,00 Euro      pro Sack

Sperrmüll, Altholz Kat. A IV 5,00 Euro      pro angefangenem 0,5 cbm

(bis einschließlich 100 kg)

0,20 Euro      pro Kilogramm (über 100 kg)

Bauschutt, Flachglas, Baustoffe auf Gipsbasis   17,00 Euro    pro cbm

Reifen  ab 2,50 Euro je nach Größe

 

In Teil III wird §16 wie folgt gefasst

Teil III

§ 16

Ordnungswidrigkeiten

(1)         Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.           entgegen § 4 Abs. 2 und 3 oder § 5 Abs. 2 andere als die zugelassenen Abfälle in die Sammelgefäße oder -behälter eingibt,

2.           entgegen § 6 Abs. 2 den Restmüll nicht in dem ihm zugeteilten Restmüllgefäß sammelt,

3.           entgegen § 6 Abs. 4 Abfälle zur Verwertung nicht in die dafür vorgesehenen Sammelgefäße nach §§ 4 Abs. 2; 5 Abs. 2 eingibt,

4.           entgegen § 7 Abfälle. die anlässlich der Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätzen anfallen, nicht in die aufgestellten Gefäße (Papierkörbe) eingibt,

5.           entgegen § 8 Abs. 2 Abfallgefäße zweckwidrig verwendet,

6.           entgegen § 8 Abs. 4 geleerte Abfallgefäße nicht unverzüglich auf sein Grundstück zurückstellt,

7.           entgegen § 8 Abs. 10 Änderungen im Bedarf an Müllgefäßen der Stadt Nidderau nicht unverzüglich mitteilt,

8.           entgegen § 9 Abs. 2 zur Einsammlung bereitgestellte sperrige Abfälle unbefugt wegnimmt, durchsucht oder umlagert,

9.           entgegen § 11 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung anschließt,

10.         entgegen § 11 Abs. 4 den Wechsel im Grundeigentum nicht der Stadt Nidderau mitteilt,

11.         entgegen § 11 Abs. 6 überlassungspflichtige Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt,

12.         entgegen § 12 Abs. 1 den Beauftragten der Stadt Nidderau den Zutritt zum Grundstück verwehrt,

13.         entgegen § 12 Abs. 3 Verunreinigungen nicht beseitigt.

 

(2)         Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3)         Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Hanauer Anzeiger ab 01.01.2020 in Kraft.

Gleichzeitig treten die jeweiligen Bestimmungen der bisherigen Abfallsatzung außer Kraft.

Nidderau, den 21.11.2019

 

Der Magistrat

der Stadt Nidderau

 

Gerhard Schultheiß

Bürgermeister

 

Ausfertigungsvermerk

(nach § 5 Abs. 3 S. 1 HGO)

 

Hiermit wird bestätigt, dass der Inhalt der unterzeichneten Satzung mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind.

 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

 

 

Nidderau, den

Gerhard Schultheiß

Bürgermeister

 

 

Magistrat der Stadt Nidderau

 

10.12.2019

 

Rainer Vogel

Erster Stadtrat

 

10. DEZEMBER 2019