Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau in ihrer Sitzung am 14.03.2018 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Bürgerhäuser (Bürgerhaussatzung) beschlossen:
Artikel 1
Änderungen
Die bisherige Anlage 2 „Gebühren für die Benutzung der Bürgerhäuser der Stadt Nidderau“ wie folgt neu gefasst:
Gebühren für die Benutzung der Bürgerhäuser der Stadt Nidderau
Die Stadt Nidderau erhebt für die Benutzung der in § 1 der Bürgerhaussatzung genannten Bürgerhäuser gemäß § 6 der Bürgerhaussatzung folgende Gebühren:
1. Gebühren für die Raumnutzung:
a. Allgemeines
Die Benutzungsgebühr ist je Kalendertag zu entrichten. Bei Veranstaltungen über mehrere aufeinander folgende Tage, ermäßigt sich die Gebühr für den 2. und jeden folgenden Tag um 25%. Eine ermäßigte Gebühr ist auch für einen notwendigen Auf- und Abbau oder Reinigung vor bzw. nach einer Veranstaltung zu entrichten, wenn hierdurch eine anderweitige Weiternutzung gegen Entgelt unmöglich ist.
Großveranstaltungen sind Veranstaltungen mit oder ohne Eintritt, die kommerziellen Zwecken dienen und deren Art und Umfang für das jeweilige Gemeinschaftshaus erheblich ist (z.B. Maskenbälle, Disco-Tanzveranstaltungen mit Stehpublikum etc.)
Als Komplettvermietung bezeichnet man die Vermietung eines Gemeinschaftshauses einschließlich aller Sozial- und Nebenräume.
Vereins- u. Familienfeiern, Großveranstaltungen Tagungen, Schulungen,
Ausstellungen
ohne Eintritt mit Eintritt ohne/mit Eintritt
b. Hessischer Hof Heldenbergen
Komplettvermietung 170,00 € 340,00 €
Saal 1 85,00 € 170,00 €
Saal 2 85,00 € 170,00 €
c. Kultur- und Sporthalle Heldenbergen
Komplettvermietung 280,00 € 560,00 € 1.700,00 €
Saal 1 inkl. Theke 140,00 € 280,00 €
Saal 2 inkl. Bühne 140,00 € 280,00 €
d. Willi-Salzmann-Halle Windecken
Komplettvermietung 250,00 € 500,00 € 1.700,00 €
Saal 1 inkl. Theke 125,00 € 250,00 €
Saal 2 inkl. Bühne 125,00 € 250,00 €
Sitzungsraum 50,00 € 100,00 €
e. Mehrzweckhalle Erbstadt
Komplettvermietung 170,00 € 340,00 € 1.000,00 €
Saal 1 inkl. Theke 85,00 € 170,00 €
Saal 2 mit Bühne 85,00 € 170,00 €
f. Nidderhalle Eichen
Komplettvermietung 200,00 € 400,00 € 1.200,00 €
Saal A 100,00 € 200,00 €
Saal B 100,00 € 200,00 €
Besprechungsraum 50,00 €
Foyer mit Küche 100,00 €
g. Bürgerhaus Ostheim
Komplettvermietung 250,00 € 500,00 € 1.700,00 €
Saalteil inkl. Theke 100,00 € 200,00 €
Saalteil Mitte mit Bühne 85,00 € 170,00 €
Saalteil Innenhof 65,00 € 130,00 €
Nebenraum EG 50,00 € 100,00 €
Sitzungsraum 50,00 € 100,00 €
h. Kegelbahnen
Die Benutzungsgebühr für die Kegelbahnen in der Kultur- und Sporthalle in Heldenbergen und in der Mehrzweckhalle in Erbstadt betragen pro Bahn und Stunde 9,20 €.
2. Gebühren für Serviceleistungen:
Bestuhlung (komplett) 300,00 €
Bestuhlung (eines Raumteils) 150,00 €
Auslegen mit Schutzbelag (gesamter Saal) 350,00 €
(ohne Klebeband, ohne Reinigung)
Auslegen mit Schutzbelag (ein Saalteil) 175,00 €
Aufstellen mobile Bühnenelemente 150,00 €
(ohne Transport)
3. Hinweis zu sonstigen Serviceleistungen:
Für sonstige Leistungen durch die Stadt Nidderau oder durch externe Firmen erfolgt eine separate Kostenerhebung. Hierzu zählen insbesondere die Benutzung der Bierzapfanlage, zusätzliche Leistungen des externen Hausmeisterservice, Bedienung der Technik, zusätzliche Reinigungsarbeiten an der Theke bzw. Gebäudereinigung nach Großveranstaltungen oder anderer Sonderreinigungen und die Kosten für die Durchführung des Brandsicherheitsdienstes.
4. Gebührenbefreiung:
Die folgenden Veranstaltungen sind von den Benutzungsgebühren nach Nr. 1 befreit. Die Befreiung gilt nicht für eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,- € bzw. Kosten für die unter Punkt 2.und 3 genannten Serviceleistungen.
Politische Veranstaltungen der, in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau, mindestens aber im Landtag, vertretenen Parteien oder Wählervereinigungen. Politische Veranstaltungen im Sinne dieser Ordnung sind nur solche, die nicht überwiegenden geselligen Charakter haben.
Veranstaltungen der Stadt Nidderau und Veranstaltungen von Nidderauen Vereinen, die im Auftrag der Stadt durchgeführt werden (z.B. Markt-, Kulturveranstaltungen).
Die Nutzung von Sitzungsräumen für Vorstandsitzungen durch Vereine.
Eintrittsfreie Veranstaltungen, ohne kostenpflichtige Verköstigung von Nidderauer Vereinen, die im Rahmen ihres Satzungszweckes durchgeführt werden (z.B. Jahreshauptversammlungen).
Eintrittsfreie Veranstaltungen, ohne kostenpflichtige Verköstigung von Gebietskörperschaften oder sonstigen öffentlichen Zwecken dienenden Einrichtungen (z.B. Musikschule) im Rahmen ihres Aufgabengebietes.
Bei Veranstaltungen, die ausschließlich sozialen oder karitativen Zwecken dienen, kann auf Antrag eine Befreiung der Mietzahlung gewährt werden.
5. Gebührenermäßigung:
– Für eintrittspflichtige Groß-/Veranstaltungen von Nidderauer Gebietskörperschaften oder sonstigen öffentlichen Zwecken dienenden Einrichtungen (z.B. Musikschule) im Rahmen ihres Aufgabenzweckes ermäßigt sich die Benutzungsgebühr um 50%. Die Gebühren bzw. Kosten für die Serviceleistungen bleiben hiervon unberührt.
– Für eintrittspflichtige Veranstaltungen von Nidderauer Vereinen ermäßigt sich die Benutzungsgebühr um 50%. Großveranstaltungen gemäß Nr. 1 a sind von der Ermäßigung ausgeschlossen. Die Gebühren bzw. Kosten für die Serviceleistungen bleiben hiervon unberührt.
– Trainingsveranstaltungen der Vereine werden mit 2,50 €/Trainingsstunde und Saalteil berechnet. Die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ist in diesem Betrag enthalten. Die Berechnung erfolgt nach dem gültigen Belegungsplan pauschal für zehn Monate im Jahr.
– Bei den Kegelbahnen ermäßigt sich die Benutzungsgebühr für Sportkegelvereine auf 6,90 € pro Bahn und Stunde.
– Die Benutzungsgebühr ermäßigt sich für Pächter um 50 %, wenn sie Veranstaltungen anmelden bei denen sie die Bewirtung übernehmen. Großveranstaltungen gemäß Nr. 1 a sind von der Ermäßigung ausgeschlossen. Die Gebühren bzw. Kosten für die Serviceleistungen bleiben hiervon unberührt.
6. Mehrwertsteuer
Bei allen in dieser Gebührensatzung festgelegten Gebühren ist die Mehrwertsteuer zum
jeweils gültigen Satz enthalten.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die jeweiligen Bestimmungen der bisherigen Bürgerhaussatzung vom 28.11.2018 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Nidderau, den 18.03.2019
Der Magistrat der Stadt Nidderau
Gerhard Schultheiß
Bürgermeister
19. MÄRZ 2019