Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

  • Leistungsbeschreibung

    Jeder Bürger hat die Möglichkeit, eine durch Ihn festgestellte Ordnungswidrigkeit gegen eine Rechtsvorschrift anzuzeigen, für die die örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Nidderau zuständig ist.

    Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind:

    • Bundesgesetze 
    • Landesgesetze sowie
    • Satzungen der Stadt Nidderau.

    Sofern dieser Verstoß eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt, darf die Ordnungsbehörde nicht tätig werden. In diesen Fällen muss sich der Anzeigenerstatter an die zuständige Polizeibehörde wenden. Die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit ist kein Antrag auf Durchführung eines Bußgeldverfahrens, sondern sie stellt eine Anregung an die Verwaltungsbehörde dar, ein Bußgeldverfahren über den ihr jetzt bekannt gemachten Sachverhalt einzuleiten. 

    Rechtliche Grundlage: §§ 46, 47 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende